BFH in Kürze

Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Vorsteuern von Seelotsen einer Lotsenbrüderschaft - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.05.2017 XI R 40/14 (BFH, Urt. v. 31.05.2017, XI R 39/14)

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Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle - Berücksichtigung von Verfahrensrügen (BFH, Urt. v. 28.06.2017, XI R 12/15)

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Kein Abzug anteiliger Vorsteuern aus der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes einer Lotsenbrüderschaft beim Seelotsen (BFH, Urt. v. 31.05.2017, XI R 40/14)

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Zur Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze der ambulanten Pflege (40 %-Grenze des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F.) - Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (BFH, Urt. v. 28.06.2017, XI R 23/14)

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Zur Steuerbefreiung der Verwaltung von Unterstützungskassen (BFH, Urt. v. 26.07.2017, XI R 22/15)

Die Verwaltungsleistungen von betrieblichen Versorgungseinrichtungen sind jedenfalls dann nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig, wenn die Arbeitnehmer kein Anlagerisiko tragen und der Arbeitgeber zur Zahlung an das Altersversorgungssystem gegenüber seinen Arbeitnehmern gesetzlich verpflichtet ist.

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Einreihung von Waren, die Laserdioden enthalten (BFH, Urt. v. 25.04.2017, VII R 8/16)

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Biogasanlage in der Umsatzsteuer - Abweichende rechtliche Würdigung kein Verfahrensmangel (BFH, Urt. v. 10.08.2017, V R 3/16)

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Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest steuerbegünstigt (BFH, Urt. v. 03.08.2017  V R 15/17)

Kurz vor dem Oktoberfest in München trifft der BFH eine wichtige Entscheidung für alle Brezelverkäufer.

In dem Rechtsstreit ging es um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den Verkauf von Brezeln sowie um entsprechende Fragen der Zurechnung von Sitzgelegenheiten und Tischen. Sofern eine Brezel lediglich als Ware geliefert wird, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Werden hingegen auch Sitzgelegenheiten oder Vorrichtungen zum Verzehr bereitgestellt, handelt es sich um einen Restaurationsumsatz, für welchen der Regelsteuersatz (19 %) Anwendung findet.

Ein Brezelverkäufer, der auf dem Oktoberfest in Festzelten "Wiesnbrezn" an die Gäste des personenverschiedenen Festzeltbetreibers verkauft, hat den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für Lebensmittel anzuwenden, so nun der BFH. Mit Urt. v. 03.08.2017 (V R 15/17) hat er die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zurückgewiesen, die im Verkauf der Brezeln durch den Brezelverkäufer einen restaurantähnlichen Umsatz gesehen hatte, der dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen sollte.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im Streitfall die Klägerin während des Oktoberfestes Verkaufsstände in mehreren Festzelten anpachtete und die "Breznläufer" daraufhin in den Reihen des Festzeltes mobil die Brezel verkauften. Der BFH rechnete die Festzeltgarnituren des Festzeltbetreibers der Klägerin nicht zu. Es sei eine Lieferung von Backwaren und keine Restaurationsdienstleistung mit überwiegendem Dienstleistungselement. Der BFH entschied damit entgegen dem FG und der Ansicht der Finanzverwaltung und verwies darauf, dass die Breznverkäufer keine Verfügungs- oder Dispositionsbefugnis an den Festzeltgarnituren hätten und zudem eine eigene Bewirtung ausüben. Zudem sei es auch realitätsfremd, im Bierzelt davon auszugehen, dass Personen, die ausschließlich Brezeln von der Klägerin erwarben, zur Nutzung der Biertischgarnituren berechtigt gewesen wären, ohne zusätzliche Leistungen des Festzeltbetreibers in Anspruch nehmen zu müssen.

Die Wiesn 2017 können nun kommen. Aber auch für andere Fragen im Bereich der Abgrenzung von Essenlieferungen vs. Restaurationsdienstleistung ist die Entscheidung interessant.

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