Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Startschuss für CETA

Im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 238/9 vom 16. September 2017 wurde die Mitteilung über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits veröffentlicht.

Damit ist der Handelsteil des Abkommens ab dem 21.09.2017 vorläufig anwendbar. Das Abkommen wurde im Amtsblatt (EU) Nr. L 11 vom 14. Januar 2017 veröffentlicht.

Im Vorfeld der vorläufigen Anwendbarkeit hat die Europäische Kommission mit Kanada einige Verfahrensregelungen abgestimmt und in einer Guidance on the Rules of Origin zusammengefasst, die auf der Internetseite der Europäischen Union veröffentlicht ist.

Das Merkblatt zu CETA wurde in der Version vom 19.08.2017 dementsprechend erneut ergänzt.

CETA sieht als Präferenznachweis bei der Ausfuhr aus der EU Ursprungserklärungen eines registrierten Ausführers (REX) vor. Es sei daher nochmals an die Notwendigkeit einer Registrierung erinnert. Informationen zum REX finden Sie im Merkblatt zum registrierten Ausführer.

Links

Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 238/9 vom 16. September 2017

Amtsblatt (EU) Nr. L 11 vom 14. Januar 2017

Guidance on the Rules of Origin

Merkblatt CETA

Merkblatt REX

Quellen

Zoll.de

EUR-Lex

Einführung einer Kennzeichnung der Ansässigkeit im Zollgebiet der Union für Personen mit Sitz in einem Drittland

Gemäß Art. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (DA) erheben und speichern die Zollbehörden bei der Registrierung einer Person die in Anhang 12-01 festgelegten Daten (EORI-Stammdaten). Im Vergleich zum bisherigen Anhang 38d Zollkodex-DVO wurde als neues Datenelement aufgenommen, dass bei Personen mit Hauptniederlassung in einem Drittland in den Stammdaten zu vermerken ist, ob diese im Zollgebiet der Union ansässig sind oder nicht. Dies soll insbesondere die Prüfung, ob eine Person als Anmelder auftreten darf (Art. 170 Abs. 2 Unionszollkodex (UZK)), erleichtern.

Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung mit Hauptniederlassung in einem Drittland gilt als eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, wenn sie über eine ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union verfügt (Art. 5 Nr. 31 UZK). Voraussetzung ist, dass die Niederlassung über die erforderlichen Personal- und Sachmittel dauerhaft verfügt und die zollrelevanten Vorgänge vollständig oder teilweise abwickelt (Art. 5 Nr. 32 UZK).

Drittländische Unternehmen, die über eine ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union verfügen, werden gebeten, bis zum 01.11.2017 beim für die ständige Niederlassung örtlich zuständigen Hauptzollamt das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 32 UZK zu erklären und eine Aufnahme dieser Information in die EORI-Stammdaten zu beantragen. Hierfür ist neben der EORI-Nummer auch eine ggf. vergebene Niederlassungsnummer der Ansässigkeit begründenden Niederlassung mitzuteilen.

Link

Einführung einer Kennzeichnung der Ansässigkeit im Zollgebiet der Union für Personen mit Sitz in einem Drittland

Quelle

Zoll.de

Neubewertung von Bewilligungen:
Aussetzung der Abfrage der Steuer-Identifikationsnummer

Die Abfrage der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) wird im Rahmen der Neubewertung und bei Neuanträgen zur Erteilung zollrechtlicher Bewilligungen vorerst ausgesetzt. Die Fragenkataloge wurden entsprechend angepasst. Es ist auch weiterhin möglich, die alten Versionen der Fragenkataloge zu nutzen und hierbei auf die Angabe der Steuer-ID zu verzichten.

Die aktualisierten Fragenkataloge zur Neubewertung finden Sie unter:

Mitwirkungspflichten und Fragenkataloge

Den aktualisierten Fragenkatalog zur Selbstbewertung für den Antrag auf Erteilung einer AEO-Bewilligung finden Sie u. a. unter:

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter - Allgemeines zum Antragsverfahren

Weitere Informationen zur Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen finden Sie unter:

Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen

Link

Neubewertung von Bewilligungen

Quelle

Zoll.de

ATLAS-Verfahrensanweisung aktualisiert

Die aktuelle „Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS“ (Stand: September 2017) steht unter www.zoll.de zur Verfügung, wie das Informationstechnikzentrum Bund in einer ATLAS-Info mitteilt.

Fachliche Änderungen zur Vorgängerversion sind in der Verfahrensanweisung kursiv dargestellt. Zusätzlich wird durch Randbalken auf geänderte Absätze hingewiesen.

Der erforderliche Austausch von Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 UZK [VO (EU) Nr. 952/2013].

Der aktualisierten Verfahrensanweisung ist zu entnehmen, dass sich die schrittweise Einführ-ung neuer EU-weit harmonisierter IT-Systeme, -Verfahren und gemeinsamer Datenbanken voraussichtlich bis 2020 erstrecken wird. ATLAS wurde noch nicht vollständig an die neue Terminologie angepasst. Gleichwohl bezieht sich die aktualisierte Verfahrensanweisung bereits, entsprechend der neuen Rechtslage, auf die neue Terminologie.

Links

ATLAS-Info 3474/17

Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS

Quellen

Informationstechnikzentrum Bund

Zoll.de

BAFA: Merkblatt zur Neufassung der Bekanntmachungen zu Endverbleibsdokumenten

Anlässlich der Neufassung der Bekanntmachungen zu den Endverbleibserklärungen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Merkblatt „Endverbleibsdokumente“ veröffentlicht.

Neben allgemeinen Informationen zu den Endverbleibsdokumenten selbst sowie Vorlagepflichten und Ausnahmen, enthält das Merkblatt eine detaillierte Beschreibung, wann welche Endverbleibserklärung vorzulegen ist und wie die Endverbleibsdokumente auszufüllen und letztendlich einzureichen sind.

Die zentrale Neuerung ist, dass anstatt einer einheitlichen Bekanntmachung künftig zwei gesonderte Bekanntmachungen mit entsprechenden Endverbleibserklärungen (EVE‘en) nebeneinander bestehen. Detaillierte Informationen zu den EVE‘en können Sie dem BAFA-Merkblatt entnehmen.

Links

Merkblatt Endverbleibsdokumente

Endverbleibsdokumente

Quelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Sanktionsänderungen betreffend Ukraine und Nordkorea

Im Amtsblatt der Europäischen Union teilt die EU Sanktionsänderungen mit, die zum einen die Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, betreffen und zum anderen die Demokratische Volksrepublik Korea.

Ukraine

Der Europäische Rat hat am 14.09.2017 die Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, um weitere sechs Monate bis zum 15.03.2018 verlängert. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um das Einfrieren von Vermögenswerten und Reiseverbote. Die restriktiven Maßnahmen gelten nunmehr für 149 Personen und 38 Organisationen.

Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den Rat werden die Angaben zu bestimmten Personen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 geändert und die Einträge zu vier verstorbenen Personen gestrichen. Außerdem wird Anhang I der genannten Verordnung wegen Änderungen in der Eigentumsstruktur von drei Einrichtungen geändert, damit die bestehenden Maßnahmen gegen diese Einrichtungen fortgeführt werden können. Genannte Verordnung regelt die restriktiven Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

Darüber hinaus schafft der Europäische Rat eine Ausnahmeregelung für bestimmte Seehäfen auf der Krim.

Nordkorea

Als Reaktion auf die anhaltende Entwicklung von Kernwaffen und ballistischen Flugkörpern durch die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK), hat der Europäische Rat seine restriktiven Maßnahmen gegen die DVRK durch die Umsetzung der durch die Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrates verhängten sektoralen Sanktionen weiter verstärkt. Der Europäische Rat wird weitere Sank¬tionen einführen, einschließlich einer Verschärfung einiger der durch die Resolution 2371 eingeführten Maßnahmen, beispielsweise gegen nordkoreanische Arbeitskräfte.

Links

Ukraine

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1549 DES RATES

VERORDNUNG (EU) 2017/1547 DES RATES

EU verlängert Sanktionen (EU-Pressemitteilung 515/17)

Nordkorea

VERORDNUNG (EU) 2017/1568 DES RATES

Quellen

EUR-Lex

Rat der Europäischen Union

Aktualisierung der Dienstvorschrift zur Einfuhrumsatzsteuer – VSF Z 8101

Die Generalzolldirektion hat am 27.09.2017 die Aktualisierung der Dienstvorschrift zur Einfuhrumsatzsteuer (Z 8101) bekannt gegeben. Die Dienstvorschrift gilt ab sofort. Die Einstellung der geänderten Dienstvorschrift in die E-VSF ist veranlasst.

Es haben sich folgende Änderungen ergeben:

  1. Die Dienstvorschrift wurde insgesamt an die aktuellen Rechtsgrundlagen und Begrifflichkeiten des UZK angepasst.
  2. In den Absätzen 14 bis 16, 27 und 51 wurden Ausführungen den Vorsteuerabzug betreffend präzisiert.
  3. Der Absatz 51a (neu) enthält nunmehr Fälle von Unregelmäßigkeiten im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG in denen die Einfuhrumsatzsteuer nachträglich buchmäßig zu erfassen ist.
  4. Die in Absatz 60 zu Dreiecks- bzw. Reihengeschäften aufgeführten Beispiele sind teilweise durch Recht­sprechung überholt. Eine Aktualisierung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
  5. Die Absätze 64 und 70 wurden um Hinweise zu den Unterlagencodierungen C Y040, Y041 und Y042 bzw. Y044 ergänzt.
  6. Gemäß Absatz 70 prüft die Zollstelle vor Annahme der Zollanmeldung durch Sichtung der Begleitpapiere, ob die Gegenstände an den Erwerber bzw. Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat versendet oder befördert werden sollen. Dieses Vorgehen ist zukünftig in der Zollanmeldung zu dokumentieren.
  7. Mit Urteil vom 05.10.2016 hat der EuGH entschieden, dass Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe d MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass die Lieferung von menschlichem Blut nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist. Absatz 77 ist entsprechend angepasst worden.
  8. Als unter § 5 Abs. 2 Nr. 6 UStG fallende begünstigte Einrichtung wurde die Dienstvorschrift mit Abs. 97b um die Forschungseinrichtung SHARE-ERIC erweitert.
  9. Zur Klarstellung wurde Abs. 111 dahingehend ergänzt, dass § 12 Nr. 1. EUStBV nicht einschlägig bei Lieferungen auf Kreuzfahrtschiffen im Rahmen von Kreuzfahrten ist, die ohne Halt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets im deutschen Teil des Gemeinschaftsgebiets beginnen und enden.

Quelle

Generalzolldirektion

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