BFH in Kürze
Vorsteueraufteilung bei Schulsportanlagen (BFH, Urt. v. 26.04.2018, V R 23/16)
Bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung desselben Gebäudes zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken führt die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach den Nutzungszeiten zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG als der (unternehmensbezogene oder objektbezogene) Umsatzschlüssel.
Quelle
EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung einer teilweise durch EU-Beihilfen subventionierten Lieferung (BFH, Beschl. v. 13.6.2018, XI R 6/17)
Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss v. 13.06.2018, XI R 5/17 - EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung einer teilweise durch EU-Beihilfen subventionierten Lieferung
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Entziehung vorübergehend verwahrter Waren aus der zollamtlichen Überwachung (BFH, Urt. v. 12.6.2018, VII R 4/17)
Werden vorübergehend verwahrte Waren auf dem Weg zum Zollamt der zollamtlichen Überwachung entzogen, wird Zollschuldner nach Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK diejenige Person, auf die infolge eines zuvor bewilligten Besitzwechsels die Vorführpflicht übergegangen ist.
Quelle
EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung einer teilweise durch EU-Beihilfen subventionierten Lieferung (BFH, Beschl. v. 13.6.2018, XI R 5/17)
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Keine Steuerentlastung für die Entnahme von Strom zum Betrieb von Lüftungsanlagen u. Ä. (BFH, Beschl. v. 25.4.2018, VII R 15/17)
Für die Entnahme von Strom zum Betrieb von Lüftungsanlagen und Warentransportanlagen sowie eines Hochregallagers besteht kein Entlastungsanspruch nach § 9b StromStG, wenn die erzeugte mechanische Energie nicht durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt wurde.
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Feststellung zur Insolvenztabelle wirkt wie ein entsprechender Steuerbescheid; Anfechtungsmöglichkeiten (BFH, Beschl. v. 5.7.2018, XI B 17/18)
Wenn weder der Insolvenzverwalter noch einer der Insolvenzgläubiger noch der Schuldner der Feststellung einer Umsatzsteuerforderung zur Insolvenztabelle widersprochen haben, ist die Feststellung zur Insolvenztabelle, die als Steuerfestsetzung wirkt, mit einem förmlichen Rechtsbehelf (Einspruch, Klage, Nichtzulassungsbeschwerde, Revision) nicht mehr anfechtbar.