ECOFIN erzielt Einigung u. a. bei sog. VAT Quick Fixes

Der Rat der Europäischen Union für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) hat am 02.10.2018 eine politische Einigung im Rahmen der Reform des Europäischen Mehrwertsteuersystems erreicht.

Hintergrundinformationen zur bisherigen Entwicklung finden Sie in unseren früheren Beiträgen:

"EU-Kommission zur Reform des EU-Mehrwertsteuersystems"
aus unserem Newsletter Oktober 2017

"Neuer Richtlinienvorschlag zur endgültigen Regelung der Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Handels"
aus unserem Newsletter Juli 2018

Schon vor Einführung des sog. „endgültigen Mehrwertsteuersystems“ sollen Veränderungen des Europäischen Mehrwertsteuerrechts vorgenommen werden, die sog. VAT quick fixes mit Wirkung zum 01.01.2020. Ziel dieser Maßnahmen ist es, den gegenwärtigen praktischen Problemen mit den aktuellen Regelungen gerecht zu werden.

  1. Konsignationslager/„call off stock“
    Bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen in ein Konsignationslager zum Verkauf an einen bereits bekannten Erwerber soll unionsweit eine „direkte“ Innergemeinschaftliche Lieferung des Lieferers an den Erwerber vorliegen. Letzterer hat sodann korrespondierend einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Mitgliedstaat des Konsignationslagers zu erklären.
  2. Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.)
    Die Bedeutung der USt-IdNr. wird erhöht. Eine gültige USt-IdNr. Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers soll eine materielle Voraussetzung dafür werden, dass der Lieferer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen anwenden kann.
  3. Reihengeschäfte
    Beschränkt auf innergemeinschaftliche Reihengeschäfte sollen auch diese im Rahmen der Reform vereinheitlicht werden. Das Reihengeschäft findet damit erstmals formal Eingang in die Europäische Gesetzgebung. Grundsätzlich soll dabei die erste Lieferung in der Kette die warenbewegte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sein.
  4. Nachweise bei Innergemeinschaftlichen Lieferungen
    Um die innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei zu behandeln (s. o.), wird der Steuerpflichtige darüber hinaus verpflichtet, die USt-IdNr. über das VIES-System (VAT Information Exchange System) zu überprüfen.

Weitere Einigungen des ECOFIN-Rates
Darüber hinaus gab es auch Einigungen in weiteren Bereichen, die das Europäische Mehrwertsteuersystem betreffen.

  • Generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft
    Im Zuge der Bekämpfung des Karussellbetrugs erhalten die davon betroffenen Mitgliedstaaten nun die Möglichkeit für einen bis zum 30.06.2018 befristeten Zeitraum eine generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden.
    Die Anwendung ist allerdings auf Mitgliedstaaten beschränkt, die einen Antrag gestellt haben und die Genehmigung des Rates erhalten haben. Unter engen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei nationalen Lieferungen von Gegenständen sowie Dienstleistungen bei Überschreitung eines Schwellenwertes von 17.500 EUR pro Umsatz.
  • Abweichende Mehrwertsteuersätze bei elektronischen Veröffentlichungen
    Im Rahmen der Schaffung eine „digitalen Binnenmarktes“ und mit dem Ziel eine Harmonisierung von Mehrwertsteuervorschriften für elektronische und für physische Veröffentlichungen zu ermöglichen, wird den Mitgliedstaaten (vorübergehend) die Möglichkeit eröffnet, diesbzgl. ermäßigte Steuersätze, besonders ermäßigte Steuersätze oder sogar Nullsteuersätze zu erheben.

Das Berater-Team der AWB steht Ihnen bei Fragen rund um dieses bedeutende Thema gerne fachkundig mit Rat und Tat zur Seite.

Links

Pressemitteilung Nr. 532/18 des Europäischen Rates v. 02.10.2018

Pressemitteilung Nr. 533/18 des Europäischen Rates v. 02.10.2018

Pressemitteilung der EU-Kommission v. 04.10.2018

Quellen

EU-Kommission

Europäischer Rat

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