Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Elektronische Antragstellung und vZTA-Erteilung

Ab dem 01.10.2019 erfolgt die Antragstellung auf eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) ausschließlich mit den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung (Artikel 6 Zollkodex der Union).

Für die elektronische Kommunikation steht in Deutschland das Bürger- und Geschäftskunden Portal (BuG) zur Verfügung.

Wirtschaftsbeteiligte müssen sich für den Zugang zum BuG authentifizieren und erhalten ein BuG-Postfach.

Nach erfolgter Authentifizierung kann der Antragsteller bzw. Vertreter den elektronischen Antrag (eAntrag) auswählen und eingeben.

Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen zum bisherigen Antrag 0307 in Papierform.

Beim Ausfüllen des eAntrags gibt es einige Veränderungen, z. B.:

  • bestimmte Angaben wie Adressdaten werden in Feld 1/Feld 3 nach der Eingabe der EORI-Nummer automatisch aus den Stammdaten eingefügt
  • Feld 2 wird nicht mehr angezeigt, da auch hier die Daten aus den Stammdaten bereitgestellt werden

Weitere Hinweise zu jedem Feld können der "Ausfüllhilfe" zum Antrag entnommen werden.

Unterlagen und Bilder können im PDF- bzw. JPEG-Format im Antrag hochgeladen werden.

Nach dem Absenden des Antrags erhält der Antragsteller umgehend eine Eingangsbestätigung und ein Antragsbegleitdokument in sein Postfach. Das Antragsbegleitdokument muss verwendet werden, wenn z.B. Warenmuster und Warenproben oder weitere Unterlagen an das HZA Hannover geschickt werden sollen, damit eine zweifelsfreie Zuordnung zum eAntrag erfolgen kann.

Die weitere Kommunikation wird über das BuG-Postfach abgewickelt, hier wird auch die vZTA zugestellt.

Link

Fachmeldung v. 12.09.2019

Quelle

Zoll.de


ATLAS-Ausfuhr: Neudefinition des Ausführers im zollrechtlichen Ausfuhrverfahren

Eine ATLAS-Meldung informiert über die Neudefinition des Ausführers im zollrechtlichen Ausfuhrverfahren.

Nach der aktuellen Definition in Art. 1 Nr. 19 b) DA ist zollrechtlicher Ausführer diejenige natürliche oder juristische Person, welche im Zollgebiet der Union ansässig ist und über das Verbringen der Ware die Bestimmungsbefugnis besitzt und diese auch ausübt.

Im Gegensatz zur früheren Regelung ist es nicht mehr erforderlich, dass der Ausführer Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist. Damit unterscheidet sich nunmehr der zollrechtliche Ausführerbegriff vom außenwirtschaftsrechtlichen Ausführerbegriff gemäß § 2 Abs. 2 AWG, der weiter an die Stellung als Vertragspartner des Ausfuhrvertrags anknüpft.

Link

ATLAS-Info 3077/19

Quelle

Informationstechnikzentrum Bund


EU verlängert Sanktionen wegen Ukraine-Konflikt

Der Rat hat die restriktiven Maßnahmen, die die EU angesichts von Handlungen verhängt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, um weitere sechs Monate bis zum 15.03.2020 verlängert.

Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Vermögenswerten. Sie gelten derzeit für 170 Personen und 44 Organisationen.

Links

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1403
Beschluss (GASP) 2019/1405

Quelle

EUR-Lex


Vorbereitung auf einen Brexit ohne Abkommen: Abschließende Aufforderung der Kommission an alle Bürger und Unternehmen in der EU, sich auf den Austritt des Vereinigten Königreichs am 31.10.2019 vorzubereiten

Acht Wochen vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31.10.2019 hat die Kommission am 04.09.2019 – in ihrer sechsten Mitteilung zur Vorbereitung auf den Brexit – alle Interessenträger in der EU-27 erneut aufgefordert, sich auf ein „No-Deal-Szenario“ vorzubereiten. Angesichts der anhaltenden Unsicherheit im Vereinigten Königreich in Bezug auf die Ratifizierung des – mit der britischen Regierung im November 2018 vereinbarten – Austrittsabkommens und der allgemeinen innenpolitischen Lage bleibt ein Szenario ohne Abkommen („no deal“) am 01.11.2019 ein möglicher, wenn auch nicht erstrebenswerter Ausgang.

In diesem Sinne hat die Europäische Kommission heute eine detaillierte Checkliste veröffentlicht, um den Unternehmen, die mit dem Vereinigten Königreich Handel treiben, dabei zu helfen, abschließende Vorbereitungen zu treffen. Um Störungen des Handels möglichst gering zu halten, sollten alle an Lieferketten mit dem Vereinigten Königreich beteiligten Parteien – unabhängig von ihrem Sitz – ihre Verantwortung und die notwendigen Formalitäten im grenzüberschreitenden Handel kennen. Grundlage hierfür sind frühere Mitteilungen und 100 Hinweise an Interessenträger, die eine breite Palette von Sektoren abdecken.

Darüber hinaus hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgeschlagen, gezielte technische Anpassungen im Hinblick auf die Dauer der „No-Deal“-Notfallmaßnahmen der EU im Bereich Verkehr vorzunehmen. Die Kommission hat ferner vorgeschlagen, die für 2019 bestehenden Notfallregelungen für den Fischereisektor und für die mögliche Beteiligung des Vereinigten Königreichs am EU-Haushalt 2020 für das Jahr 2020 entsprechend nachzuvollziehen. Diese Maßnahmen sind angesichts des Beschlusses über die Verlängerung der Frist nach Artikel 50 bis zum 31.10.2019 erforderlich.

Schließlich hat die Kommission vorgeschlagen, dass Mittel aus dem Europäischen Solidaritätsfonds und dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zur Verfügung stehen, um Unternehmen, Arbeitnehmer und Mitgliedstaaten, die von einem No-Deal-Szenario am stärksten betroffen sind, zu unterstützen. Diese Vorschläge müssen vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt werden.

Die Kommission erinnert daran, dass es in der Verantwortung aller Interessenträger liegt, sich auf sämtliche Szenarien vorzubereiten. Da ein Szenario ohne Abkommen nach wie vor möglich ist, fordert die Kommission alle Interessenträger nachdrücklich auf, die aufgrund der Verlängerung der Frist nach Artikel 50 zur Verfügung stehende zusätzliche Zeit zu nutzen, um sicherzustellen, dass sie alle notwendigen Maßnahmen getroffen haben, um sich auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU vorzubereiten.

Link

Vollständige Pressemitteilung v. 04.09.2019

Quelle

Europäische Kommission

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