Auswirkungen der Coronakrise im Bereich Zoll

Die Coronakrise hat bereits beträchtliche wirtschaftliche Schäden bei den Wirtschaftsbeteiligten im Bundesgebiet hervorgerufen. Neben den finanziellen Einbußen stehen die Wirtschaftsbeteiligten oftmals vor dem Problem, mit weniger Personal aufgrund der hohen Ausfälle und unter erschwerten Arbeitsbedingungen aufgrund der aktuell geltenden Beschränkungen das Tagesgeschäft aufrechtzuerhalten und den Pflichten nachzukommen.

Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle hat das Bundesministerium der Finanzen ein Maßnahmenpaket erlassen, welches in den Bereichen Stundungen, Vollstreckungsaufschub und Vorauszahlungen Erleichterungen zulässt, um die wirtschaftlichen Schäden abzumildern.

Die Wirtschaftsbeteiligten können unter Darlegung ihrer Verhältnisse bei der zuständigen Behörde einen Antrag über die Stundung der bis zum 31.12.2020 bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Durch die Stundung kann der Wirtschaftsbeteiligte die Zahlungspflicht der Steuern hinausschieben. Die Zahlungspflicht an sich bleibt jedoch bestehen. Sofern Anträge nach dem 31.12.2020 fällige Steuern betreffen, sind diese ebenfalls zulässig, jedoch besonders zu begründen.
Sofern aktuell Vollstreckungsmaßnahmen drohen, kann der Wirtschaftsbeteiligte einen Vollstreckungsaufschub unter Darlegung der aktuellen Situation des Vollstreckungsschuldners beantragen.

Bis zum 31.12.2020 können Wirtschaftsbeteiligte ebenfalls einen Antrag auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen stellen. Der Wirtschaftsbeteiligte muss nachweislich und nicht unerheblich von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise betroffen sein und die Verhältnisse gegenüber der zuständigen Behörde darlegen.

Die deutsche Zollverwaltung hat bislang noch nicht mit einer Verlängerung zollrechtlicher Fristen reagiert wie es bereits in Österreich Praxis ist. Stellungnahmen innerhalb des rechtlichen Gehörs beispielsweise sollten daher weiterhin unbedingt innerhalb der Frist von 30 Tagen abgegeben werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 UZK-DelVO). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO kommt im Bereich des Zollrechts regelmäßig nicht in Betracht.

Ihre Ansprechpartner