Export von medizinischer Schutzausrüstung

Die vom Krisenstab der Bundesregierung am 04.03.2020 beschlossene und am 12.03.2020 geänderte Allgemeinverfügung für den Export medizinischer Schutzausrüstung wurde aufgehoben.

Die Europäische Kommission hat am 15.03.2020 die Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 über eine Exportbeschränkung medizinischer Schutzausrüstung an Drittstaaten erlassen. Zweck dieser Maßnahme ist es, vor dem Hintergrund der erheblichen Engpasssituation in Europa bei der Versorgung mit medizinischer Schutzausrüstung, Ausfuhren aus dem Binnenmarkt in Drittstaaten unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (15.03.2020) und gilt für sechs Wochen.

Damit kann die nationale Regelung, die erlassen wurde, bevor eine europäische Regelung bestand, entfallen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf ein EU-einheitliches Vorgehen wurde die Anordnung vom 12.03.2020 aufgehoben.

Die geänderte Allgemeinverfügung wurde am 19.03.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie trat mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Export von Schutzausrüstung in andere EU-Mitgliedstaaten bedarf daher keiner Genehmigung mehr.

Quelle

Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums v. 19.03.2020

 
Lieferungen in die EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz), in die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Amtsblatt der EU C 202 v. 07.06.2016, Seite 284 der PDF-Datei) sowie in die Färöer, nach Andorra, San Marino und die Vatikanstadt (Änderung durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/426 vom 19.03.2020) werden ebenfalls nicht mehr beschränkt.

In Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 der Kommission vom 14.03.2020 werden die Waren beschrieben, für die die Exportbeschränkungen für medizinische Schutzausrüstungen gelten.

Links

Durchführungsverordnung (EU) 2020/402

Durchführungsverordnung (EU) 2020/426

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