Zollrechtliche Entscheidungen/Bewilligungen

Einreichen von Anträgen

Es wird darum gebeten, derzeit nur (neue) Bewilligungen zu beantragen, wenn dies absolut notwendig ist. Hintergrund ist, dass die vorhandenen Kapazitäten bei den Zollbehörden für die Bewilligungsanträge verwendet werden sollen, die aufgrund der aktuellen Lage dringend und unbedingt erforderlich sind. Die Antragsteller sollten dabei möglichst viele Informationen bereitstellen, die eine Bearbeitung des Antrags und Überprüfung der Einhaltung der Kriterien aus der Ferne ermöglichen.

Bereits eingereichte Anträge

Sollten sich aufgrund der Corona-Pandemie Probleme bei der Bearbeitung von Bewilligungen auf Seiten der Wirtschaftsbeteiligten ergeben, können die Wirtschaftsbeteiligten gem. Art. 22 Abs. 3 UAbs. 3 UZK eine Verlängerung der Frist für zollrechtliche Entscheidungen beantragen, um Anpassungen vorzunehmen und so die Erfüllung der Bedingungen und Voraussetzungen sicherzustellen.

Als Beispiel wird angeführt, dass aufgrund entsprechender Beschränkungen und Quarantänemaßnahmen den Zollbeamten derzeit kein Zutritt zum Werk verschafft werden kann, um die örtlichen Gegebenheiten mit Relevanz für einen eingereichten Bewilligungsantrag zu überprüfen.

 

 

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