Zollschuld und Sicherheiten

Zahlungserleichterungen bei ernsten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten

Auch wenn keine generelle Ausnahme aufgrund der Corona-Pandemie gemacht werden kann, stehen grundsätzlich verschiedene Zahlungserleichterungen zur Verfügung. Hierzu zählen Möglichkeiten zum Aussetzen von Zahlungsfristen, zum Zahlungsaufschub, zum Verzicht auf Verzugszinsen sowie zur Aussetzung der Vollziehung ggf. auch unter Verzicht auf eine Sicherheitsleistung. Grundlage hierfür sind verschiedene Regelungen des Unionszollkodex und der Delegierten Verordnung, über deren Anwendbarkeit einzelfallbezogen entschieden wird.

Überschreiten von Sicherheitshöhen

Grundsätzlich sind die bestehenden Sicherheitshöhen unter Berücksichtigung der gewährten Reduzierungen und Befreiungen einzuhalten. Die Kommission treibt jedoch derzeit Maßnahmen voran, um zu erreichen, dass die vorübergehende Verwendung von Waren für Opfer der Corona-Pandemie unter vollständiger Befreiung von Zollabgaben und der Einfuhrumsatzsteuer angewendet werden kann. Damit könne sodann faktisch auf das Erfordernis einer Sicherheitsleistung für diese Waren entfallen. Dies wurde zwischenzeitlich durch den Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission vom 03.04.2020 erreicht.

Verwendung digitaler Signaturen bei Verpflichtungserklärungen

Im Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung mittels Verpflichtungserklärung besteht gem. Art. 151 Abs. 7 UZK-DVO die Möglichkeit, dass Mitgliedsstaaten basierend auf dem einzelstaatlichen Recht andere als die in den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 angegebenen Formen akzeptieren. Damit kann in einem Mitgliedsstaat, wenn die Rechtswirkung gemäß nationaler Rechtslage dieselbe ist, anstelle der papiermäßigen Verpflichtungserklärung des Bürgen auch eine digitale Version inkl. einer elektronischen bzw. digitalen Signatur akzeptiert werden.

 

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