Praxisbeispiel: Zollvereinfachungen nutzen, Zollverstöße vermeiden

Fall

Bei einem Automobilzulieferer wird eine Zollprüfung durchgeführt. Dabei entdecken die Prüfer verschiedene Zollverstöße: So wurden Waren teilweise unrichtig angemeldet oder unzutreffend eingereiht. Bereits bei früheren Zollprüfungen waren Zollverstöße entdeckt worden. Es besteht der Verdacht der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) bzw. Gefährdung von Einfuhrabgaben (§ 382 AO). Wegen des Verdachts der Aufsichts­pflichtverletzung nach § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) soll ein Bußgeldverfahren gegen die Geschäftsleitung eingeleitet werden. Für das Unternehmen steht dabei einiges auf dem Spiel: Ordnungswidrigkeiten, die auf einer fahrlässigen Aufsichts­pflichtverletzung beruhen, können mit Geldbußen bis zu 50.000 € geahndet werden.

Strategie

Die Experten der AWB analysieren jeden einzelnen Vorwurf sowie die bereits umgesetzten und umzusetzenden Maßnahmen zur Verhinderung von Zollverstößen umfassend. Sie legen dar, dass keine Aufsichtspflichtverletzung der Geschäftsleitung vorliegt, da bereits der objektive Tatbestand des § 130 Abs. 1 OWiG nicht erfüllt ist. Vielmehr handelt es sich bei den festgestellten Zollverstößen um Arbeitsfehler, die auch bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt von der Geschäftsleitung nicht verhindert werden können und daher keine Geldbuße rechtfertigen.

Anhand folgender Punkte weisen die Berater nach, dass eine strukturierte und funktionierende Organisation der Zollabwicklung im Unternehmen vorliegt:

  • Die für die Zollabwicklung zuständigen Mitarbeiter nehmen regelmäßig an Schulungen teil und bilden sich weiter. Teilnahmezertifikate belegen dies.
  • Das Unternehmen hat die Grundzüge der Zollabwicklung verbindlich in Arbeits- und Organisationsanweisungen niedergelegt.
  • Die unmittelbare Kommunikation mit der Zollverwaltung ist gewährleistet.
  • Die Prozesse und die operative Abwicklung werden regelmäßig kontrolliert.
  • Beanstandungen werden ernst genommen und behoben.
  • Das Unternehmen hat alle objektiv erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Zollverstöße gegen zollrechtliche Vorschriften zu vermeiden.

Erfolg

Die Darstellung der Bemühungen des Unternehmens zur Sicherstellung einer ordnungs­gemäßen Zollabwicklung führt dazu, dass von der Verhängung einer Geldbuße (trotz wiederholter Zollverstöße) abgesehen wird. Es wird kein Bußgeldbescheid erlassen. Ein möglicherweise langes Einspruchsverfahren sowie ggf. ein gerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht werden vermieden.

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