PEM: Verwendung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen

Die neuen PEM-Ursprungsregeln, die ab dem 1. Januar 2025 gelten, sehen die Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen vor. Der Gemischte Ausschuss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln hat eine Empfehlung zur konkreten Ausgestaltung abgegeben.

Zum Hintergrund: Während der Corona-Pandemie wurden Sondermaßnahmen bezüglich der Verwendung von elektronischen Warenverkehrsbescheinigungen eingeführt. Ausnahmsweise wurden auch nicht im Original vorgelegte Präferenznachweise für die Gewährung einer Präferenzbehandlung akzeptiert. Diese Sondermaßnahmen laufen am 1. Mai 2024 aus.

Da die Erfahrungen mit den elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen rückblickend sehr positiv bewertet werden, soll das Verfahren unter bestimmten Bedingungen fortgesetzt werden. So muss die elektronische Bescheinigung eine ähnliche Form wie das ursprüngliche Muster aufweisen, die Zollbehörden müssen ein Online-System zur Echtheitsprüfung bereitstellen und die Bescheinigungen müssen mit einem Sicherheitsmerkmal versehen sein.


Links:

Warenverkehr im PAN-Europa-Mittelmeerraum

Beendigung der Sondermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie bei der Vorlage von Präferenznachweisen

Amtsblatt (EU) L/2024/243

Amtsblatt (EU) L/2024/390

Quellen:

Zoll.de

EUR-Lex