BMF zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer seit 01.07.2016

Anmerkung zum BMF-Schreiben v. 21.03.2017, III C 3 - S 7359/16/10003

Praxisproblem

Durch Art. 6 Nr. 9 i.V.m. Nr. 10 der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften v. 22.12.2014 (BGBl. I 2014, 2392) wurde § 61a UStDV für nach dem 30.06.2016 gestellte Vorsteuervergütungsanträge geändert. Durch Art. l 21 Abs. 2 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.07.2016 (BGBl. I 2016, 1679) wurde § 61a UStDV darüber hinaus mit Wirkung zum 01.01.2017 redaktionell an die zeitgleiche Aufhebung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung angepasst. Auf Grund dieser Änderungen hat der nicht im Gemeinschaftsgebiet (sondern im Drittlandsgebiet) ansässige Unternehmer einen Antrag auf Vorsteuer-Vergütung seit 01.07.2016 grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.

Sachverhalt

Für die Vergütung der Vorsteuerbeträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist (auch für Drittlandsunternehmer) ausschließlich das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Dienstsitz Schwedt, Passower Chaussee 3b, 16303 Schwedt/Oder zuständig. Für den Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge war bisher ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden. Der Unternehmer hatte jedoch auch bereits die Möglichkeit, den Vergütungsantrag dem BZSt – ggf. vorab – elektronisch (bisher nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung) zu übermitteln.

Entscheidung

Mit BMF-Schreiben v. 21.03.2017 ist der UStAE in Abschn. 18.14 an die neue Rechtslage angepasst worden. Der Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem BZSt zu übermitteln. Informationen zur elektronischen Übermittlung sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar. Auf Antrag hat das BZSt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung zu verzichten und die Abgabe des Vergütungsantrags nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – zuzulassen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. In diesem Fall hat der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt zu beantragen und den Vergütungsantrag eigenhändig zu unterschreiben.

Praxishinweis

In dem Vergütungs-Antrag sind die Vorsteuern, deren Vergütung beantragt wird, im Einzelnen aufzuführen (Einzelaufstellung). Es ist nicht erforderlich darzulegen, zu welcher konkreten unternehmerischen Tätigkeit die erworbenen Gegenstände oder empfangenen sonstigen Leistungen verwendet worden sind. Pauschale Erklärungen, die die Art der unternehmerischen Tätigkeit erkennen lassen, reichen aus (z.B. grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Monat Juni).

Aus Gründen der Arbeitsvereinfachung wird für die Einzelaufstellung u.a. das folgende Verfahren zugelassen: Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt und bei denen das Entgelt und die Umsatzsteuer in einer Summe angegeben sind (§ 33 UStDV), kann der Unternehmer die Rechnungen getrennt nach Kostenarten mit laufenden Nummern versehen und sie mit diesen Nummern, den Nummern der Rechnungen und mit den Bruttorechnungsbeträgen in gesonderten Aufstellungen zusammenfassen. Die in den Aufstellungen zusammengefassten Bruttorechnungsbeträge sind aufzurechnen. Aus dem jeweiligen Endbetrag ist die darin enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen und in die Einzelaufstellung zu übernehmen. Hierbei ist auf die gesonderte Aufstellung hinzuweisen. Die gesonderten Aufstellungen sind dem BZSt zusammen mit den Rechnungen und Einfuhrbelegen zu übersenden.

Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. Die Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen. Die Vergütung ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen. Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

Nach § 61a Abs. 4 UStDV muss der Antragsteller durch behördliche Bescheinigung seines Ansässigkeitsstaates nachweisen, dass er dort als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist. Der Nachweis nach § 61a Abs. 4 UStDV ist nach dem Muster USt 1 TN zu führen und dem BZSt vorzulegen.
Die beantragte Vergütung muss mindestens 1.000 € betragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 500 € betragen.

Die Neuregelungen des BMF-Schreibens sind auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 30.06.2016 gestellt werden.

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