Im Hinblick auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 ergeben sich Änderungen bei den Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen.
Diese Änderungen wurden mit 01.05.2021 in der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-03200) berücksichtigt.
Die Änderungen betreffen:
- Die Kontrollpflicht von zusammengesetzten Erzeugnissen
- Ausnahmeregelung für bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse
- Erweiterung der Liste der kontrollpflichtigen Waren
Link
Änderung der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
Quelle
Bundesministerium Finanzen