Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

der Rat hat am 1. Dezember 2011 den Beschluss 2011/782/GASP erlassen.

Zur wirksameren Durchsetzung der mit dem Beschluss 2011/782/GASP erlassenen Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten in ihren Seehäfen und Flughäfen sowie in ihren Hoheitsgewässern – mit der Zustimmung des Flaggenstaates, sofern diese nach dem Völkerrecht erforderlich ist – alle Schiffe und Luftfahrzeuge mit Ziel Syrien überprüfen, sofern sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe und Luftfahrzeuge zu interner Repression verwendbare Waffen, Ausrüstungen, Güter oder Technologien enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dem Beschluss 2011/782/GASP untersagt ist oder der Genehmigung unterliegt.


Ferner sollte in Bezug auf das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen eine Ausnahme für den Transfer von Geldern vorgesehen werden, die zur finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bestimmt sind, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind.

Artikel 1

Der Beschluss 2011/782/GASP wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17b

(1) Sofern die Mitgliedstaaten über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe und Luftfahrzeuge mit dem Ziel Syrien Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gemäß Artikel 1 untersagt ist oder der Genehmigung gemäß Artikel 1a unterliegt, überprüfen sie nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt und des Seeverkehrs, diese Schiffe und Luftfahrzeuge in ihren Seehäfen und Flughäfen sowie in ihren Hoheitsgewässern in Übereinstimmung mit den Entscheidungen und den Möglichkeiten ihrer zuständigen Behörden und mit der Zustimmung des Flaggenstaates, sofern diese nach dem Völkerrecht für das Küstenmeer erforderlich ist.

(2) Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung und im Einklang mit dem Völkerrecht diese von ihnen entdeckten Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gemäß Artikel 1 oder Artikel 1a untersagt ist.

(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften bei den nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Überprüfungen und Entsorgungen zusammen.

(4) Luftfahrzeuge und Schiffe, die Ladungen nach Syrien befördern, unterliegen der Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.“

2. Dem Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:

„(10) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über ein in Anhang I oder II aufgeführtes Finanzunternehmen, wenn dieser Transfer sich auf eine Zahlung seitens einer nicht in Anhang I oder II aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bezieht, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der in Absatz 1 genannten Personen oder Organisationen geht."

Artikel 2

 

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Quelle: EUR-Lex

Link: BESCHLUSS 2012/420/GASP DES RATES vom 23. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien