ATLAS-Einfuhr-Zolllager: Ende der Übergangsfrist

Für Waren, die sich in einem Zolllagerverfahren befinden, sind bei der Beendigung des Zolllagerverfahrens durch Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gem. Art. 85 (1) UZK grundsätzlich die Bemessungsgrundlagen anzumelden, die bei der Zollschuldentstehung gelten (inkl. des dann geltenden Umrechnungskurses).

Für Waren, die nach dem 01.05.2016 in ein Zolllager des Typs D und E, wie D bewilligt, übergeführt wurden, gilt die o.g. Regelung bereits uneingeschränkt.

Für Waren, die vor dem 01.05.2016 in ein Zolllager des Typs D und E, wie D bewilligt, übergeführt wurden, können gem. Art. 349 (2) UZK-IA i.V.m. Art. 85 (1) UZK bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2018 weiterhin die Bemessungsgrundlagen angewendet werden, die bei der Einlagerung festgestellt wurden.

Mit Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2018 ist anschließend uneingeschränkt in jeder EGZ-ZL Position, unabhängig vom Zeitpunkt des jeweiligen referenzierten Zugangs, im Feld „Neuer Umrechnungskurs“ der Wert „J“ anzumelden. Dadurch ist die Datengruppe „Anmeldung der Angaben über den Zollwert (D.V.1) EGZ-ZL (Position)“ nach den derzeit geltenden Plausibilitäten zu befüllen.

Weitere Details können Sie der ATLAS-Info des Informationstechnikzentrums Bund (ITZBund) entnehmen.

Link

ATLAS-Info 3567/18

Quelle

Informationstechnikzentrum Bund