ATLAS-Info 3860/12

Änderung der Codeliste I0136 - Unterlagencodierungen 9DEG und 9DEH

Aufgrund einer Änderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung ist die Vorlage eines internationalen Zulassungsscheins bei der Ausfuhr von zugelassenen Kraftfahrzeugen zur Verwendung des Ausgangsvermerks als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke nicht mehr erforderlich. Die Unterlagencodierungen 9DEG und 9DEH werden daher zum 10.08.2012 aus der Codeliste I0136 entfernt.

Allerdings ist bei der Ausfuhr von zugelassenen Kraftfahrzeugen der Ausgangsvermerk nur dann als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke ausreichend, wenn sowohl die Nummer des Ausfuhrkennzeichens als auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer im Sinne des § 6 Absatz 5 Nummer 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf dem Ausgangsvermerk er-sichtlich sind. Der Teilnehmer hat einen entsprechenden Eintrag im Feld „Warenbezeichnung“ bei Abgabe der Ausfuhranmeldung vorzunehmen.

Quelle: www.zoll.de