DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 673/2012 DES RATES

angesichts der ernsten Lage in Syrien und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/424/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien sollten weitere Personen und Organisationen in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden –

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 673/2012 DES RATES HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannten Personen und Organisationen werden in die Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Quelle: EUR-Lex

Link: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 673/2012 DES RATES vom 23. Juli 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien