Änderung des Anhangs 11 der ZK-DVO: Nichtpräferenzielle Ursprungsregelung zu Photovoltaikmodulen

im Amtsblatt L 341 der Europäischen Union vom 18.12.2013 gab die Europäische Kommission die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1357/2013 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften bekannt, mit der eine nichtpräferenzielle Ursprungsregelung zu bestimmten Photovoltaikmodulen, festgelegt wird. 

Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium sind in Position 8541 des Harmonisierten Systems (HS) eingereiht. Dasselbe gilt für Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium. Das Vormaterial, Silicium-Wafer, ist hingegen in HS-Position 3818 eingereiht. Die auf der Änderung der zolltariflichen Position basierende Regel bringt somit die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung der Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium angemessen zum Ausdruck. Gleichzeitig wird die Montage von aus kristallinem Silicium bestehenden Fotovoltaikpaneelen oder -modulen aus Zellen, die dazu dient, dem Enderzeugnis die Ursprungseigenschaft zu verleihen, ausgeschlossen, da sowohl die Paneele als auch die Zellen in dieselbe Position eingereiht werden.

Für die Bestimmung des Ursprungs der Waren, deren letzte Be- oder Verarbeitung ein Montagevorgang war, wird die auf dem Mehrwert basierende Ursprungsregel, zumeist in Verbindung mit der Regel des Wechsels der zolltariflichen Position, angewendet. Dies ist im Fall von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium nicht angemessen, da die erforderliche Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit bei diesen speziellen Waren besser durch die Ermittlung der bedeutendsten Herstellungsstufe erreicht werden kann.

Eine sogenannte „Restregel“ ist erforderlich, um den Ursprung von Fotovoltaikpaneelen oder -modulen bestimmen zu können, wenn die wichtigste Regel des Wechsels der zolltariflichen Position nicht erfüllt ist. In diesem Fall sollte der Ursprung der Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium oder des wertmäßig größten Anteils der Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium auch der Ursprung des Paneels oder Moduls sein.

Anhang 11 der ZK-DVO wird entsprechend geändert.

Die Verordnung trat am 25.12.2013 in Kraft.

Für weitere Informationen zu den genauen Regelungen und Produktmerkmalen lesen Sie bitte die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1357/2013 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.

Quelle: EUR-Lex