Auswirkungen durch den Beitritt der Repulik Kroatien zur Europäischen Union im Bereich des Zollrechts zum 01. Juli 2013

Am Montag, den 1. Juli ist Kroatien der 28. Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden. Der Beitritt Kroatiens markiert einen weiteren Meilenstein beim Aufbau eines Vereinigten Europas und liefert einen neuen Beleg für die Umgestaltungskraft der Europäischen Union: nur zwei Jahrzehnte ist es her, dass Kroatien von Konflikten erschüttert wurde. Heute ist das Land eine stabile Demokratie, die die aus der EU-Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen erfüllen und die EU-Normen einhalten kann.
Am Vorabend des Beitritts Kroatiens erklärte Präsident Barroso:
„Der Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union ist ein historisches Ereignis, das Land kehrt auf seinen rechtmäßigen Platz im Herzen Europas zurück. Ich freue mich auf den Beitrag Kroatiens zur EU — er wird eine Erfolgsgeschichte zum Nutzen der Union, des kroatischen Volkes und ganz Südosteuropas sein.“
Der Beitritt Kroatiens zeigt, dass die europäische Perspektive für diese Länder, die sich der EU-Agenda verpflichtet fühlen, Realität ist. Er ist ein deutliches Signal für die Region: die EU steht zu ihren Zusagen, wenn die notwendigen Reformen durchgeführt werden und die Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Anhang finden Sie eine Informationsunterlage der Europäischen Kommission. Diese Unterlage wurde von den Dienststellen der Kommission ausgearbeitet, um nützliche Informationen über die Erweiterung der EU 2013 für Zollverwaltungen, Wirtschaftsbeteiligte und sonstige Interessenten bereitzustellen. Die Informationen beziehen sich hauptsächlich auf die Zollunion. Darüber hinaus enthalten die Anhänge Informationen über die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuern.

Mit dieser Unterlage werden die Wirtschaftsbeteiligten und die Zollverwaltungen in der EU-28 über die Auswirkungen der Erweiterung der Union auf das Zollrecht unterrichtet. Damit soll auch dazu beigetragen werden, die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten in der ganzen Union zu gewährleisten.

Unbeschadet der besonderen Übergangsmaßnahmen, die nach Artikel 41 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union (EUV), des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag)1 (nachstehend Beitrittsakte genannt) für landwirtschaftliche Erzeugnisse erlassen werden können oder wurden, gilt für die Erweiterung der in den Übergangsmaßnahmen für Kapitel 25 des Besitzstands der Union enthaltene Grundsatz, dass alle Waren, die sich in dem neuen Mitgliedstaat (Kroatien) oder in einem alten Mitgliedstaat im zollrechtlich freien Verkehr befinden, sich zum Zeitpunkt des Beitritts nach dem AEUV in der Fassung der Beitrittsakte, die Bestandteil des Beitrittsvertrags 2011 ist, in der ganzen erweiterten Union im zollrechtlich freien Verkehr befinden. Dieser Grundsatz gilt auch für Waren, die vor dem Beitritt in ein Zollverfahren (z. B. Versandverfahren, Verfahren der vorübergehenden Verwendung) übergeführt worden sind, das nach dem Beitritt beendet wird; in diesem Fall muss jedoch der Unionscharakter der Waren nachgewiesen werden, um zu verhindern, dass der Beitritt ungerechtfertigterweise Waren zugutekommt, für die die anwendbaren Zölle nicht entrichtet worden sind.

In Anhang IV Nummer 5 der Beitrittsakte („Zollunion“)3 ist vorgesehen, dass auf bestimmte vor dem Beitritt begonnene Warenbewegungen, die nach dem Beitritt beendet werden, weiter die früheren Zollvorschriften Kroatiens Anwendung finden. Diese Ausnahmen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Zollverwaltungen werden in dieser Unterlage erläutert. Ferner behalten bestimmte Bewilligungen und Ursprungsnachweise, die nach den früheren Vorschriften Kroatiens ausgestellt worden sind, während einer Übergangszeit ihre Gültigkeit.

Eine besondere Sachlage wird in Artikel 43 der Beitrittsakte behandelt, der vorsieht, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission die Bedingungen festlegt, unter denen auf das Erfordernis einer summarischen Ausgangs- bzw. Eingangsanmeldung für die in Artikel 28 Absatz 2 AEUV genannten Waren, die das Hoheitsgebiet Kroatiens zwecks Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas bei Neum („Korridor von Neum“) verlassen bzw. nach Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas bei Neum wieder in das Hoheitsgebiet Kroatiens gelangen, verzichtet werden kann.

Informationen über die Übergangsmaßnahmen im Mehrwertsteuerbereich und im Bereich der Verbrauchsteuerverfahren sind in Anhang 1 bzw. Anhang 2 zu finden.

Die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Informationsunterlage nur als Richtschnur dienen kann. Die Anwendung des Zollrechts ist Aufgabe der einzelstaatlichen Behörden, die unter der Kontrolle der einzelstaatlichen Gerichte und in letzter Instanz des Gerichtshofs stehen.


Quelle: Europäische Kommission, 2013