BAFA gibt Änderungen bei AGG-Meldepflichten bekannt

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat Änderungen bei den Meldepflichten für bestimmte Allgemeine Genehmigungen (AGG) umgesetzt. Die Änderungen traten am 11. Dezember 2023 in Kraft. Inhaltlich ergeben sich laut BAFA keine weiteren Änderungen an den Allgemeinen Genehmigungen. Auch die bisherige Geltungsdauer der betroffenen Allgemeinen Genehmigungen bleibt bis zum 31. März 2024 bestehen.

Mit den Maßnahmen möchte das BAFA die Verwaltungsabläufe im Bereich der Exportkontrolle weiter stärken und beschleunigen. Zudem soll die Industrie entlastet werden. Weitere Vereinfachungen sind zum Jahreswechsel 2023/2024 zu erwarten.

Änderungen betreffend die AGG Nr. 19, 21, 22, 26, 27 und 28

Der Zeitraum für die Abgabe der halbjährlichen Meldungen über Ausfuhren/Verbringungen, die unter Verwendung der entsprechenden Allgemeinen Genehmigungen erfolgt sind, wird verlängert. Die halbjährlichen Meldungen über die Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 19, 21, 22, 26, 27 und 28 können somit für das zweite Halbjahr vom 1. Januar bis zum 31. Januar und für das erste Halbjahr vom 1. Juli bis zum 31. Juli eingereicht werden.

Änderungen betreffend die AGG Nr. 33

Der Meldezeitraum für die Allgemeine Genehmigung Nr. 33 wird von derzeit zwei Kalenderwochen auf einen Monat verlängert. Für Ausfuhren, die ab dem 1. Januar 2024 auf der Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 erfolgen, sind die Meldungen daher spätestens im Folgemonat abzugeben. Bei der AGG Nr. 33 können die Meldungen täglich und damit kontinuierlich erfolgen. Darüber hinaus wird die Frist zur Abgabe der erstmaligen Meldung für Ausfuhren und Verbringungen, die vor dem 1. Januar 2024 auf der Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 erfolgt sind, verlängert und auf den 31. Januar 2024 verschoben.

Darüber hinaus werden die erforderlichen Angaben bei der Abgabe der Meldungen um Informationen zum Endverwender ergänzt. Dies betrifft den Namen, die Anschrift und die Art des Endverwenders. Bei der Art des Endverwenders kann im BAFA-Meldeportal zwischen drei Optionen gewählt werden: Streitkräfte, Polizei- und Sicherheitsbehörden sowie Unternehmen und sonstige Endverwender.


Link:

Exportkontrolle Aktuell – Sonder-Newsletter vom 08.12.2023

Quelle:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)