BFH zu den Anforderungen an die Berechtigung zum Vorsteuerabzug

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen und sich in dem Zusammenhang auch zu den Anforderungen an die Berechtigung zum Vorsteuerabzug geäußert (BFH, Beschl. v. 07.10.2015, V B 152/14).

Das Recht auf Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz Nr.1 UStG voraus, dass der Unternehmer im Besitz einer nach §§ 14, 14a UStG ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung ist. Zu den Pflichtangaben in der Rechnung gehört auch die Angabe der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers, § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg (Urteil v. 21.07.2014, 9 K 3708/11) muss die vollständige Anschrift dabei eine sein, unter der die geschäftliche Aktivität des Rechnungsausstellers stattfindet. Die Angabe des satzungsmäßigen Sitzes der Gesellschaft, an dem der Unternehmer weder über Personal noch Sachmittel verfügt, ist danach für den Vorsteuerabzug nicht ausreichend. Ein Vorsteuerabzug aus einer solchen Rechnung, in der eine andere als die maßgebende Anschrift des leistenden Unternehmers angegeben ist, kann jedoch aus Billigkeitsgründen nach §§ 163, 227 AO gewährt werden.

Die Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren setzt nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg und nach dem obigen BFH-Beschluss jedoch voraus, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und dass er weder wusste noch wissen konnte, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen ist. Sofern der Unternehmer jedoch selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er (aufgrund der Gesamtumstände oder aufgrund besonderer Auffälligkeiten) wusste oder hätte wissen müssen, dass er in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen ist, ist der Vorsteuerabzug nach der EuGH-Rechtsprechung (EuGH, Urt. v. 06.07.2006, C-439/04­ und C-440/04, Kittel) ausgeschlossen.