Frist zur Abgabe des ersten CBAM-Berichts verlängert

Am 31. Januar 2024 endete die Frist für die betroffenen Unternehmen zur Einreichung des ersten CBAM-Quartalsberichts.

Kurz vor Ablauf der Frist kam es zu technischen Problemen im CBAM-Register, so dass die Europäische Kommission seit dem 1. Februar eine neue Funktion im Übergangsregister zur Verfügung stellt, die es ermöglicht, den ersten CBAM-Bericht auch 30 Tage nach Ablauf der Frist einzureichen.

Diese Möglichkeit besteht nur, wenn bis zum 1. Februar noch kein Bericht eingereicht wurde.

In einer Mitteilung der Europäischen Kommission heißt es, dass den betroffenen Unternehmen keine Sanktionen drohen, wenn sie den Bericht aufgrund technischer Probleme nicht fristgerecht abgeben können. Allerdings sollte die Abgabe des Berichts so schnell wie möglich nachgeholt werden, sobald der IT-Fehler im CBAM-Portal behoben ist, so die EU.

Die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume können bis zum 31. Juli 2024 geändert werden. Darüber hinaus ist eine Vereinfachung der Berichterstattung durch die Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten bis zum 31. Juli 2024 vorgesehen.
 

Link:

Technical issues related to the CBAM Transitional Registry and Import Control System 2 (ICS2)

Quelle:

Europäische Kommission