Neue Allgemeine Genehmigungen Nr. 35, Nr. 40, Nr. 41

In unseren AWB-News vom 4. Januar 2024 haben wir über weitere Maßnahmen des BAFA zur Beschleunigung der Exportkontrolle informiert. Dabei ging es insbesondere um angepasste und erweiterte Allgemeine Genehmigungen (AGG).

Ergänzend zur Mitteilung über die aktualisierten Allgemeinen Genehmigungen hat das BAFA am 5. Januar 2024 weitere Informationen veröffentlicht.

So handelt es sich bei der neuen Allgemeinen Genehmigung für die Lieferung von Ersatzteilen bis zu einem Wert von 25% der Hauptsache an bestimmte Länder um die AGG Nr. 35. Voraussetzung zur Nutzung ist u.a., dass die ursprüngliche Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache, für die die Ersatzteile bestimmt sind, vom BAFA genehmigt wurde.

Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 35 ist bis zu fünf Jahre nach dem Datum der Erteilung der Genehmigung für die Ausfuhr der Hauptsache oder – sofern eine Allgemeine Genehmigung genutzt wurde – innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr der Hauptsache zulässig, sofern die Genehmigung für die Ausfuhr der Hauptsache nicht widerrufen oder zurückgenommen wurde.

Im Bereich der Dual-Use-Güter wurden zwei neue AGG bekanntgegeben, nämlich die AGG Nr. 40 und die AGG Nr. 41. Die AGG Nr. 40 betrifft die Lieferung bestimmter Chemikalien nach Indien. Die AGG Nr. 41 gilt für die Lieferung von Ersatzteilen bis zu einem Wert von 25% der Hauptsache an alle Länder mit Ausnahme von Waffenembargoländern. Voraussetzung zur Nutzung ist u.a., dass die ursprüngliche Ausfuhr der Hauptsache, für die die Ersatzteile bestimmt sind, vom BAFA oder im Wege einer Allgemeinen Genehmigung der Europäischen Union genehmigt wurde.

Die neuen Allgemeinen Genehmigungen sind am 8. Januar 2024 in Kraft getreten und gelten bis zum 31. März 2025.


Link:

Sonder-Newsletter vom 05.01.2024

Quelle:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle