Verfahrensvorschriften zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Warenursprungs

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/604 der Kommission vom 18.04.2018 wurde Art. 69a in die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (UZK-IA) vom 24.11.2015 neu eingeführt.

Damit wird es Unternehmen wieder ermöglicht, Vormaterialien mit Präferenzursprung im Rahmen der „Aktiven Veredelung“ zu verarbeiten und die Präferenzursprungseigenschaft auf die entstandenen Veredelungserzeugnisse zu übertragen. Bei der Überführung in den freien Verkehr gelten für die Veredelungs­er­zeugnisse die gleichen reduzierten Präferenzzollsätze, wie für die Vormaterialien (mit Präferenzursprung).

Im ehemaligen Zollkodex der Gemeinschaft (ZK) war bereits eine entsprechende Regelung vorhanden (Art. 136). Mit Inkrafttreten des UZK ist diese Regelung verloren gegangen. Art. 69a UZK-IA gilt rückwirkend zum 01.05.2016.

Link

Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union

Quelle

Zoll.de