Warenverkehr mit Zentralamerika

Im Amtsblatt L 272 vom 12.10.2013 veröffentlichte die Europäische Union die Durchführungsverordnungen (EU) der Kommission Nr. 974 bis 977 vom 11. Oktober 2013 über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus den Staaten Zentralamerikas geltenden Ausnahmeregeln von den Ursprungsregeln in Anhang II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits.

Im Amtsblatt L 280 vom 22.10.2013 veröffentlichte die Europäische Union die Durchführungsverordnungen (EU) der Kommission Nr. 1011 und 1012 vom 21. Oktober 2013 über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus El Salvador und Costa Rica geltenden Ausnahmeregeln von den Ursprungsregeln in Anhang II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits.

Die jeweiligen Anhänge der Durchführungsverordnungen enthalten Angaben über die Kontingente bestimmter Erzeugnisse, für die die Möglichkeit von Ausnahmen von den Ursprungsregeln besteht. Um diese Ausnahmeregeln in Anspruch nehmen zu können, ist ein Ursprungsnachweis nach Anhang II des Abkommens erforderlich. Der Ursprungsnachweis enthält eine Erklärung nach den Gemeinsamen Bestimmungen, veröffentlicht in Amtsblatt L 346/2012.

Die Durchführungsverordnung werden rückwirkend zum 1. August 2013 bzw. 1. Oktober 2013 (für Costa Rica und El Salvador) angewendet.

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Quelle: Eur-Lex