Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse aus China

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bei gleichzeitiger Aussetzung der Maßnahmen für neun Monate

Mit Wirkung vom 12. Oktober 2021 hat die Europäische Kommission mit Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Aluminiumerzeugnisse (auch mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, ohne Unterlage, ohne innere Lagen aus anderem Material) mit Ursprung in China eingeführt. In Frage kommen dabei Produkte in der folgenden Form:

  • Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, als auf Länge zugeschnittene Bleche oder in runder Form, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm,
  • Platten, mit einer Dicke von mehr als 6 mm,
  • Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, mit einer Dicke von 0,03 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,2 mm.

Konkret handelt es sich dabei um Waren, die derzeit folgenden TARIC-Codes unterfallen:

  • 7606 1110 25, 7606 1110 86;
  • 7606 1191 25, 7606 1191 86;
  • 7606 1193 25, 7606 1193 86;
  • 7606 1199 25, 7606 1199 86;
  • 7606 1220 25, 7606 1220 88;
  • 7606 1292 25, 7606 1292 93;
  • 7606 1293 86;
  • 7606 1299 25, 7606 1299 86;
  • 7606 9100 25, 7606 9100 86;
  • 7606 9200 25, 7606 9200 92;
  • 7607 1190 48, 7607 1190 51, 7607 1190 53, 7607 1190 65, 7607 1190 73, 7607 1190 75, 7607 1190 77, 7607 1190 91, 7607 1190 93;
  • 7607 1990 75 und 7607 1990 94.

 

Die Antidumpingzollsätze liegen dabei zwischen 14,3 % und 24,6 %. Eine Untersuchung ergab, dass die chinesischen Einfuhren, die zu gedumpten Preisen verkauft wurden, den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben. Diese Aluminiumerzeugnisse sind ein wichtiger Rohstoff auf dem EU-Markt mit einem Marktwert von 700 Millionen Euro.

Diese Maßnahme wurde jedoch zugleich mit Art. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1788 für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt. Die Möglichkeit der Aussetzung von Antidumpingmaßnahmen ergibt sich aus Art. 14 Abs. 4 der VO (EU) 2016/1036 (sog. Antidumping-Grundverordnung). In diesem Zusammenhang wird erheblichen Veränderungen der Marktbedingungen Rechnung getragen, sofern die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs infolge der Aussetzung nicht erneut auftritt. Im vorliegenden Fall ist die Nachfrage auf dem EU-Markt nach den betreffenden Waren so stark gestiegen, dass die fraglichen Aluminiumerzeugnisse nur noch schwer zu beschaffen sind. Die Kommission stellte ferner fest, dass eine erneute Schädigung während des Zeitraums der vorübergehenden Aussetzung der Maßnahmen nicht wahrscheinlich ist. Der Vorschlag, endgültige Zölle einzuführen und ihre Anwendung vorübergehend auszusetzen, wurde von den Mitgliedstaaten unterstützt. Infolgedessen werden die Antidumpingmaßnahmen nach gegenwärtigem Stand ab dem 11. Juli 2022 gelten. Die Kommission wird die Entwicklungen auf dem Markt, einschließlich der Einfuhren aus China, weiterhin regelmäßig überwachen und kann die Aussetzung beenden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind.

Da für den Zeitraum der Antidumpinguntersuchung keine zollamtliche Erfassung erfolgte, werden rückwirkend keine Antidumpingzölle fällig.


Link:

Commission adopts definitive anti-dumping measures on imports of flat-rolled aluminium products from China and suspends their application temporarily for 9 months

Quelle:

Amtsblatt EU 2021 Nr. L 359 vom 11. Oktober 2021