Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer wegen der Corona-Krise

Unternehmen haben in der derzeitigen Corona-Krise mit wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Die deutsche Finanzverwaltung versucht mit Vereinfachungen, Fristverlängerungen und Steuerstundungen die betroffenen Unternehmen zu unterstützen.

BMF-Schreiben v. 19.3.2020

Das BMF hat mit Schreiben v. 19.03.2020 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden.

Für Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (also auch für die Umsatzsteuer), gilt im Wesentlichen Folgendes:

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.

Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind besonders zu begründen.

Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern, die von den begünstigenden Maßnahmen betroffen sind (also auch die USt) abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem 20.03.2020 bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 zu erlassen.

Alle Maßnahmen erfordern eine wirtschaftliche Betroffenheit der Antragssteller.  

Bitte beachten Sie, dass bereits die Finanzverwaltung darauf hingewiesen hat, dass die Inanspruchnahme der Maßnahmen aufgrund unrichtiger Angaben strafbewehrt ist.

Einige Bundesländer haben auf den Webseiten der Landesfinanzbehörden Vordrucke für die Einreichung der Stundungsanträge bereitgestellt:

Nordrhein-Westfalen

Baden-Württemberg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Bayern

Sachsen

Thüringen

Brandenburg


Herabsetzung/Rückerstattung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen in Dauerfristverlängerungsfällen

Dem Vernehmen nach hat der Bund keine Einwände, wenn die Länder unter Zugrundelegung der Bedingungen des BMF-Schreibens v. 19.03.2020 die Sondervorauszahlung zur USt für das Jahr 2020 auf Antrag (z. B. auf Null) herabsetzen, wenn der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist.

Einige Bundesländer haben bereits einen Verzicht - und damit verbunden eine Erstattung - der Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerungen geregelt. Die Finanzämter wurden dort angewiesen, bereits getätigte Sondervorauszahlungen zur USt auf Antrag kurzfristig zu erstatten bzw. im Wege der Billigkeit auf die Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen zu verzichten.

In Hamburg wird dem Vernehmen nach die Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 auf Antrag herabgesetzt, wenn der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist.

Im Saarland können aufgrund einer Pressemitteilung des Finanzministeriums v. 23.03.2020 Unternehmen auf Antragihre bereits geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung im Rahmen der Dauerfristverlängerung für 2020 wieder zurückfordern.

In Brandenburg können aufgrund einer Pressemitteilung des Finanzministeriums v. 24.03.2020 Steuerpflichtige, die wirtschaftlich von den Folgen der Corona-Krise betroffen sind, ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Erstattung der Sondervorauszahlungen auf die USt für das Jahr 2020 stellen. Die Sondervorauszahlungen werden damit „auf null gestellt“; bereits gezahlte Beträge werden von den Finanzämtern in voller Höhe erstattet.

Auch in Sachsen ist es aufgrund einer Pressemitteilung des Finanzministeriums v. 23.03.2020 ab sofort möglich, die USt-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 nachträglich bis auf Null Euro herabzusetzen. Demnach können dann bereits gezahlte Beträge erstattet oder mit anderen Zahllasten verrechnet werden. Für die Nutzung dieser Möglichkeit genügt ein formloser Antrag an das zuständige Finanzamt.

Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen setzen auf Antrag die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen bis auf Null fest. Um eine schnelle Bearbeitung des Antrags zu gewährleisten, empfiehlt das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen diesen Unternehmern die Verwendung des bekannten Vordrucks „Antrag auf Dauerfristverlängerung –Anmeldung der Sondervorauszahlung“ (USt 1 H). Der Antrag kann mit ELSTERerstellt und dem Finanzamt übermittelt werden. Auszufüllen ist die Zeile 22 mit einer „1“und die Zeile 24. Die Eintragung in Zeile 24 mit „0“ führt zu einer vollständigen Erstattung der Sondervorauszahlung, siehe Link.

Auch Baden-Württemberg, Bayern und Hessen bieten lt. entspr. Pressemitteilungen den Unternehmern an, auf Antrag USt-Sondervorauszahhlungen zu erstatten bzw. auf Null herabzusetzen.

In Niedersachsen kommt dem Vernehmen nach eine Herabsetzung der USt-Sonder-vorauszahlung nicht pauschal in Betracht, sondern es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall.

Umsatzsteuer-Binnenmarkt-Kontrollverfahren

Angesichts der Krisen-Situation können auch im Rahmen des Umsatzsteuer-Binnenmarkt-Kontrollverfahrens unbillige Härten für Unternehmer eintreten. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der meldepflichtige Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe oder Berichtigung der ZM aufgrund der derzeitigen besonderen Umstände nicht oder nur in eingeschränkter Form nachkommen kann. Dem Vernehmen nach setzt auch das BZSt in Anlehnung an das BMF-Schreiben v. 19.03.2020 Maßnahmen um. Soll z. B. die Erinnerung an die Abgabe der ZM, die Androhung der Festsetzung von Zwangsgeld bei Nichtabgabe der ZM und Zwangsgeldfestsetzungen (zunächst) bis zum 30.04.2020 ausgesetzt bzw. bis dahin sollen auch keine Zwangsgelder festgesetzt werden. Bis zum 31.12.2020 soll auch von Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständigen Zwangsgeld- und Bußgeldbeträgen abgesehen werden.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Unterstützung bei der Einreichung der entsprechenden Erklärungen oder Anträge benötigen. Wir sind auch in Zeiten der Corona-Krise jederzeit für Sie erreichbar.

 

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