Gesetzentwurf für ein Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz – BEG III) eingebracht

Die Bundesregierung hat am 19.09.2019 den Entwurf eines BEG III in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, BR-Drucks. 454/19.

Die wichtigsten steuerlichen Planungen sind:

Änderung der AO
§ 147 Absatz 6 AO soll folgender Satz angefügt werden:
„Sofern noch nicht mit einer Außenprüfung begonnen wurde, ist es im Fall eines Wechsels des Datenverarbeitungssystems oder im Fall der Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem in ein anderes Datenverarbeitungssystem ausreichend, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung folgt, diese Daten ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger vorhält.“

Dies soll (Änderung von Art. 97 § 19b EGAO) gelten für aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, deren Aufbewahrungsrist bis zum Tag des Inkrafttretens der Änderung von § 147 Abs. 6 AO noch nicht abgelaufen ist.

Begründung der Änderung von § 147 Abs. 6 AO:
Aufgrund der voranschreitenden Technisierung und technologischen Weiterentwicklung werden ständig neue Produktivsysteme für die Datenverarbeitung für Zwecke der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten entwickelt. Damit diese je nach Unternehmenssituation optimal genutzt werden können und eine Entscheidung des Unternehmens, welches System eingesetzt wird, nicht von außerunternehmerischen Umständen maßgeblich beeinflusst wird, soll durch die Regelung des § 147 Absatz 6 Satz 5 AO der Wechsel eines Datenverarbeitungssystems und damit die Nutzung neuer Systeme vereinfacht werden. Dies wird dadurch ermöglicht, dass nach einem Systemwechsel aus dem Produktivsystem nach Ablauf von fünf Jahren die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen nur noch auf einem maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträger vorgehalten werden müssen. Dies gilt auch für die Auslagerung der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem. Wann eine Auslagerung der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem erfolgt, unterliegt der Entscheidung des Unternehmens. Sofern jedoch vor Ablauf des fünften Kalenderjahres mit einer Außenprüfung begonnen wurde und diese noch nicht abgeschlossen ist, ist eine Verlagerung der Daten auf einen Datenträger erst nach Abschluss der Außenprüfung möglich.

Durch die gesonderte Inkraftretensregelung des Art. 97 § 19b EGAO wird ermöglicht, dass eine Vorhaltung der Altsysteme nicht mehr notwendig ist, wenn bereits fünf Jahre nach dem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder der Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten abgelaufen sind.

Änderung des UStG

a)    Abgabe von Voranmeldungen
In § 18 Abs. 2 Satz 5 sollen die Wörter „Satz 4 gilt entsprechend in folgenden Fällen“ durch die Wörter „Daneben ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat“ ersetzt werden und folgender Satz hinzukommen:

„Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend von Satz 4 in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.“

Die Änderungen in § 18 UStG sollen am 01.01.2021 in Kraft treten.

Begründung der Änderungen von § 18 UStG
Der Zeitraum für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG grds. das Kalendervierteljahr. Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500,00 EUR, ist der Unternehmer verpflichtet, monatlich Voranmeldungen abzugeben. Für Existenzgründer besteht in § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG eine besondere Regelung. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.
Diese seit 17 Jahren bestehende besondere Regelung führt zu zusätzlichen Bürokratielasten von Existenzgründern. Statt vier vierteljährlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen pro Jahr müssen bis zu zwölf Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Jahr abgegeben werden, also bis zu vierundzwanzig Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Jahr der Gründung und im Folgejahr. Der Koalitionsvertrag sieht vor, den Abbau von Bürokratie voranzutreiben. Als eine Maßnahme sollen daher Unternehmen im Jahr der Gründung und im Folgejahr von der monatlichen Voranmeldung befreit werden. Mit der (befristeten) Aussetzung der Anwendung der Regelung sollen Gründer von Bürokratie entlastet werden.

Seit der Einführung von § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG in 2002 wurden die Instrumente der Finanzverwaltung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Aufdeckung von Steuerstraftaten weiterentwickelt, so dass Betrugsfälle im Zusammenhang mit Neugründungen ggf. auch durch andere Kontrollmechanismen durch die Verwaltung aufgedeckt werden können. Zugunsten der Gründer wird daher vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2026 die Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ausgesetzt.

b)    Erhöhung der Kleinunternehmergrenze
In § 19 Absatz 1 Satz 1 soll die Angabe „17.500,00 EUR“ durch die Angabe „22.000,00 EUR“ ersetzt werden (Inkraftreten: 01.01.2021).

Begründung der Änderung von § 19 UStG:
Nach § 19 UStG wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern derzeit nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500,00 EUR nicht überstiegen hat und 50.000,00 EUR im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Im Gegenzug ist systemimmanent auch kein Vorsteuerabzug möglich.

In dem bestehenden System der Umsatzsteuer stellt die sog. Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Ausnahmeregelung dar. Durch diese Sonderregelung soll Schwierigkeiten Rechnung getragen werden, die eine normale Besteuerung von Kleinunternehmern mit Blick auf deren Tätigkeit oder Struktur nach sich ziehen würde.
Die Regelung stützt sich auf die Art. 281 ff. MwStSystRL. Der nationale Gesetzgeber hat nach den Vorgaben des Art. 286 MwStSystRL die Möglichkeit, die Kleinunternehmergrenze in regelmäßigen Abständen entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung anzuheben. Eine Anpassung auf die bislang gültige Grenze von 17.500,00 EUR wurde zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2003 vorgenommen.

Die Anhebung auf 22.000,00 EUR berücksichtigt die seit der letzten Anpassung erfolgte all-gemeine Preisentwicklung.

Zeitplan
Nach bisherigem Stand sollen die Beratungen im BT-Finanzausschuss am 23.10.2019 beendet sein, die zweite/dritte Lesung im Bundestag am 24./25.10.2019 und der zweite Durchgang im Bundesrat am 08.11.2019 stattfinden.

 

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