FG Münster bekräftigt Umsatzsteuerschuld bei unberechtigtem Rechnungsausweis

Anmerkung zu: FG Münster, Urt. v. 20.07.2018, 4 K 333/16 E

Praxisproblem

§ 14c UStG dient der Sicherung des Steueraufkommens. Während § 14c Abs. 1 UStG die Fälle des unrichtigen Steuerausweises erfasst, regelt § 14c Abs. 2 UStG bekanntermaßen die  Fälle des unberechtigten Steuerausweises.

Gemäß § 14c Abs. 2 S. 1 UStG schuldet derjenige, der persönlich nicht zum gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen berechtigt ist, aber dennoch derartige Rechnungen ausstellt, den in ihnen ausgewiesenen Betrag. Nicht berechtigt sind nach § 14c Abs. 2 S. 2 Alt. 1 UStG besonders Nichtunternehmer, die wie Unternehmer abrechnen.

Im Fall des FG Münster wollte ein solcher Nichtunternehmer die nach § 14c Abs. 2 S. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer als nachträgliche Betriebsausgabe geltend machen.

Sachverhalt

Auf Bitten eines serbischen Bekannten meldete der Kläger im Februar 2009 ein Gewerbe mit dem Gegenstand „Forst-, Garten- und Landschaftspflege“ an. In der Folgezeit wurden dem Kläger von einer Person A Rechnungen über Leistungen im Zusammenhang mit dem angemeldeten Gewerbe ausgestellt. Der Kläger belastete diese Leistungen mit einem Aufschlag an eine GmbH weiter. Die hierfür erforderlichen Rechnungen wurden vom Bruder des serbischen Bekannten erstellt. Die GmbH überwies sodann nur einen Teil des Rechnungsbetrages. Die Eingangsrechnungen wurden indes vollständig beglichen. Der Zahlungsverkehr lief über zwei Konten des Klägers ab, auf welche formal allein er, tatsächlich aber zugleich der Bruder des serbischen Bekannten, Zugriff hatte.

Gegenüber dem Finanzamt gab der Kläger im Juli 2009 lediglich eine Umsatzsteuervoranmeldung für März 2009 ab. Darin erklärte er die von der GmbH in Rechnung gestellten Umsätze und zog von der sich hieraus ergebenden Umsatzsteuerschuld die ihm von der Person A in Rechnung gestellte Vorsteuer ab, sodass sich ein Erstattungsbetrag ergab. Das Finanzamt verweigerte die Zustimmung zur Umsatzsteuervoranmeldung und veranlasste eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung und eine Steuerfahndungsprüfung. Aus diesen resultierte die Erkenntnis der Behörden über die Scheinunternehmerschaft des Klägers und seine bloße Funktion als Rechnungsersteller. Das Finanzamt folgte den Feststellungne und setzte Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer Klage, die das FG Hessen allerdings später mit der Begründung abwies, der Kläger sei kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Ungeachtet der Klage pfändete das FA – noch vor der Entscheidung des FG Hessen – eine Lohnforderung des Klägers zur teilweisen Tilgung der Umsatzsteuerschuld.

Diese Aufwendungen wollte der Kläger in seinem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 als nachträgliche Betriebsausgaben berücksichtigt wissen. Er begehrte dies im Wege des Einspruchs, nachdem das FA zuvor die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und dabei angenommen hatte, der Kläger habe allein Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Das FA sah in den (erzwungenen) Teilzahlungen auf die Umsatzsteuerschuld keine Betriebsausgaben und wies den Einspruch zurück. Dagegen erhob der Kläger Klage und brachte vor, die Aufträge hinsichtlich derer die Eingangs- und Ausgangsrechnungen gestellt wurden, seien aufgrund von Kontakten seines serbischen Bekannten zustande gekommen und dieser habe die Aufträge auch angenommen. Er (der Kläger) sei Gewerbetreibender i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG. Das Urteil des FG Hessen könne diesbezüglich keine Berücksichtigung finden. Der Einkommensteuerbescheid müsse unter Berücksichtigung der nachträglichen Betriebsausgaben abgeändert werden. Das beklagte FA hielt dagegen, der Kläger habe keinen Betrieb geführt bzw. sei kein Unternehmer gewesen, weshalb eine Abänderung ausscheide.

Entscheidung

Das FG Münster sah die Klage als unbegründet an und hielt die Versagung des Betriebsausgabenabzugs für statthaft.

Einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG habe der Kläger nicht unterhalten: Bezüglich des angemeldeten Gewerbes mangele es an der erforderlichen Unternehmerinitiative. Diese sei vom serbischen Bekannten des Klägers ausgegangen, der die Aufträge abwickelte und die Gewerke abnahm. Eine gewerbliche Tätigkeit im Hinblick auf das Weiterleiten der Rechnungen scheide ebenfalls aus, denn dies sei nur eine Hilfsarbeit gewesen. Zudem habe der Kläger insoweit nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen.

Eine Geltendmachung der Aufwendungen als Werbekosten scheide ebenfalls aus. Weder handele es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, noch kämen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG in Betracht. Für Ersteres mangele es an der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers: Er habe zwar den Weisungen seines serbischen Bekannten unterlegen, sei aber auf Honorarbasis tätig geworden und habe keine Urlaubsansprüche bzw. Sozialleistungen vereinbart, was in der Gesamtschau ausschlaggebend sei. Hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung trete die Überlassung seines Namensrechts hinter die Dienstleistung, das heißt die Einschaltung als Rechnungssteller in die Leistungskette, zurück.

Selbst die naheliegende Annahme, der Kläger habe aufgrund seiner Leistungen gegenüber seinem serbischen Bekannten sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG erzielt, trage den Abzug der Aufwendungen nicht, weil jedenfalls die Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 S. 3 EStG greife.

Praxishinweis

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen X B 116/18 beim BFH anhängig. Gleichwohl ist die Entscheidung Zeugnis der „harten Gangart“ der Finanzgerichte in Fällen des § 14c Abs. 2 UStG. Beim gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen sollte daher vorab gründlich die Berechtigung hierzu geprüft werden.

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