Hinweise der Zollverwaltung zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie

Im Kontext der Corona-Pandemie gibt die deutsche Zollverwaltung auf ihren Internetseiten Hinweise zu folgenden Punkten:

  • grenzüberschreitender Personenverkehr
  • Zölle
    • Behandlung von Postpaketen
    • Antworten auf häufig gestellte Fragen
  • Außenwirtschaftsrecht
  • Steuern
    • Maßnahmen zur Milderung wirtschaftlicher Schäden
    • Alkoholsteuerrechtliche Regelungen zur Herstellung von Desinfektionsmitteln
    • Verlängerung von Fristen im Bereich Treibhausgasquote

Zu zwei häufig gestellten Fragen möchten wir an dieser Stelle kurz Auskunft geben:

1. Was muss ich beim gewerblichen Import von Mundschutzmasken beachten?

Bei gewerblichen Importen gelten für die Überführung von Mundschutzmasken in den zollrechtlich freien Verkehr die üblichen Einfuhrbestimmungen. Bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union von einfachen Schutzmasken aus Vliesstoffen für Mund und Nase mit der Zolltarifnummer 6307 9098 10 0 wird Zoll in Höhe von 6,3 Prozent und 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer erhoben.

Bei der Einfuhr sollte geprüft werden, ob aufgrund der Notlage in der Europäischen Union, die Waren nicht einfuhrabgabenbefreit eingeführt werden können. Bitte berücksichtigen Sie diese Überlegung auch bei weiteren Produkten neben Mundschutzmasken, die speziell im Zuge der Corona-Pandemie benötigt werden. Hierzu wurde eine beispielhafte Liste von medizinischen Produkten durch die World Customs Organization (WCO) veröffentlicht.

In diesem Zusammenhang kommt deshalb unter folgenden Voraussetzungen eine Befreiung von den Einfuhrabgaben in Betracht:

  • Unentgeltliche Lieferung an begünstigte Institutionen
  • zweckgerechte Verwendung (medizinische Notversorgung der Covid-19-Risikogruppen)
  • kein Weiterverkauf bzw. anderweitige kommerzielle Nutzung

Diese Hilfsgüter sind unter Einhaltung der o. g. Voraussetzungen zum Verfahren der Endverwendung anzumelden, auf eine Sicherheitsleistung wird verzichtet. Auf die Einhaltung von produktsicherheitsrechtlichen Vorgaben wird zunächst auch bei Hilfsgütern hingegen nicht verzichtet, so ist eine CE-Kennzeichnung grds. weiterhin erforderlich.

Gerne unterstützten wir Sie in der Kommunikationen mit den Zollbehörden.

2. Werden Zoll-Dienststellen aufgrund von Pandemiemaßnahmen geschlossen? Ist eine Zollabfertigung weiterhin gewährleistet?

Die deutsche Zollverwaltung wird die Verwaltung nach den bestehenden Möglichkeiten aufrechterhalten. Aktuell wird von Seiten der Zollverwaltung evaluiert, welche Abteilungen /Sachgebiete besonders relevant sind, um einen Mindestbetrieb gewährleisten zu können.

Daraus könnten sich ggf. Verzögerungen in der Kommunikation mit den Behörden ergeben. Bitte beachten Sie dies in Ihrer täglichen Abwicklung, vor allem in Bezug auf einzuhaltende Fristen. Sofern Sie hierzu Fragen haben oder Unterstützung benötigen, steht Ihnen unser Zoll-Team gerne zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner