Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Streichung des Feldes „Endverwender“ aus der Ausfuhrzollanmeldung

Seit dem 28.02.2015 ist das ATLAS AES Release 2.3 im Echtbetrieb. Mit diesem wurde das Feld „Endverwender“ im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Anmeldung folgender Konstellationen

    0 = Endverwender = Empfänger

    1 = Endverwender ist nicht Empfänger

    2 = Endverwender ist nicht bekannt

aus der Ausfuhrzollanmeldung entfernt. Dies bedeutet, dass die Ausführer/Anmelder nunmehr lediglich den Warenempfänger und nicht mehr den Endverwender in der Zollanmeldung bei der Ausfuhr angeben können bzw. müssen.

In der ATLAS-Info 1786/15 vom 11.02.2015 sind hierzu folgende Informationen enthalten:

„Die Felder zum „Endverwender“ und zur „Adressaten-Konstellation“ wurden aus allen AES-Anwendungen und AES-Nachrichten entfernt. Eingehende Daten zum Endverwender und entsprechenden Adressaten-Konstellationen werden nicht in AES übernommen. Antwortnachrichten von AES enthalten ebenfalls keine Informationen mehr zum Endverwender. Hiervon sind Bestandsdaten ausgenommen.“

Link: ATLAS – Info 1786/15 vom 11.02.2015

Quelle: Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)

 

Merkblatt zu Genehmigungscodierungen, zur elektronischen Anmeldung und Online-Abschreibung

Die deutsche Zollverwaltung hat das Merkblatt zu den Genehmigungscodierungen im April ergänzt und auf ihrer Homepage aktualisiert. In Ziffer 1 des Merkblatts wird darauf hingewiesen, dass Genehmigungen nach der Feuerwaffen-VO ab AES-Release 2.3 elektronisch abgeschrieben werden. Ziffer 7 enthält einen Hinweis zur Anmeldung von sog. Nullware als eigenständige Position in Ausfuhrgenehmigungen. Ziffer 18 enthält Ausführungen zur Nacherfassung von Lieferungen an auf deutschem Staatsgebiet ansässige ausländische Streitkräfte.

Link: Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen zu den Genehmigungscodierungen und zur elektronischen Anmeldung und Online-Abschreibung genehmigungspflichtiger Ausfuhren im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr, Version 3.18 - Stand: 01.04.2015

Quelle: www.zoll.de

 

Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen (AGG) bis 31.03.2016

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9, Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 16 sowie Nr. 18 bis Nr. 27 bis zum 31.03.2016 bekanntgegeben.

Im Rahmen der Verlängerung wurde zudem die Änderung der begünstigten Bestimmungsziele in verschiedenen Allgemeinen Genehmigungen folgendermaßen bekanntgegeben:

a) Russland

Die explizite Nennung der Russischen Föderation in dem Kreis der ausgenommenen Bestimmungsziele in den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9, Nr. 12, Nr. 13, Nr. 16, Nr. 18, Nr. 23 und Nr. 25 wird gestrichen. Aufgrund ihrer Qualifikation als Waffenembargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 428/2009 ist die explizite Nennung der Russischen Föderation nicht mehr erforderlich. Als Waffenembargoland ist die Russische Föderation jedoch weiterhin von dem Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele ausgenommen.

b) Kuba

Weiterhin wird Kuba aus dem Kreis der ausgenommenen Bestimmungsziele angesichts des Wegfalls der „Länderliste K" gestrichen und somit in den Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele aufgenommen. Diese Änderung betrifft die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 16, Nr. 18, Nr. 23 und Nr. 25.

c) Jemen

Bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 wird der Jemen aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

 

BAFA-Merkblatt zur neuen EG - VO Position 0C004 zu nuklearen Grafiten

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 26.03.2015 das Merkblatt zur neuen EG - VO Position 0C004 zu nuklearen Grafiten auf seiner Website veröffentlicht.

Die Neuformulierung der Güterlistennummer 0C004 des Anhangs I der VO (EG) Nr. 428/2009 (sog. EG-Dual-Use-VO), die am 31.12.2014 in Kraft trat, führt zu einer Reduzierung der Genehmigungspflicht für Ausfuhren von Grafiten.

Ziel dieses Merkblatts ist es, denjenigen, die von dieser Änderung betroffen sind, einen Leitfaden an die Hand zu geben, welche Grafite nun noch unter eine Genehmigungspflicht fallen.

Link: Merkblatt zur neuen EG-VO Position 0C004 zu nuklearen Grafiten

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

 

Indonesien tritt dem weltweiten Carnet ATA-Verfahren bei

Die International Chamber of Commerce (ICC) hat am 10.04.2015 bekannt gegeben, dass Indonesien ab dem 15.05.2015 dem weltweiten Carnet ATA-Verfahren beitreten wird. Ab dem 15.05.2015 können somit ATA-Carnets aus Indonesien akzeptiert und deutsche/europäische ATA-Carnets für Indonesien ausgefertigt werden.

Ein Carnet ATA dient in erster Linie der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr von Waren im internationalen Handel und in internationaler kultureller Tätigkeit. Es ist ein Zollpassierscheinheft speziell für die vorübergehende Verwendung von Waren (z.B. Messe- und Ausstellungsgüter oder Waren zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken). Durch eine internationale Bürgenkette gilt die Sicherheit (Voraussetzung für das Verfahren) mit einem einmalig geleisteten Entgelt als in jedem Verwendungsland hinterlegt.

Link: Indonesia to operate the ATA Carnet system as of 15 May

Quelle: International Chamber of Commerce

 

Elektronische Vorlage von Spediteurbescheinigungen als Alternativnachweis für Zollzwecke

Am 16.04.2015 hat die Zollverwaltung auf ihrer Website folgende Fachmeldung veröffentlicht:  

Vor dem Hintergrund, dass steuerliche Belege auch auf elektronischem Wege übermittelt werden können und an die Anerkennung von Alternativnachweisen im zollrechtlichen Ausfuhrverfahren keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an steuerliche Belege, ist die elektronische Vorlage von Spediteurbescheinigungen zur Anerkennung als Alternativnachweis im zollrechtlichen Ausfuhrverfahren ab sofort zulässig.

Die Regelungen der Verfahrensanweisung ATLAS Kapitel 4.9.5 werden entsprechend angepasst.

Link: Fachmeldung der Zollverwaltung v. 16.04.2015

Quelle: www.zoll.de