In unseren AWB News vom 19.07.2017 informierten wir unter anderem darüber, dass der Rat der Europäischen Union Maßnahmen beschlossen hat, um die Ausfuhr bestimmter Güter nach Libyen zu beschränken, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können.
Die in Anhang VII aufgeführten Güter (Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge, aufblasbare Boote zu Sport- oder Vergnügungszwecken und Motorboote mit Außenbordmotor) dürfen grundsätzlich nur mit entsprechender Genehmigung nach Libyen bzw. zur Verwendung in Libyen verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
In einer ATLAS-Info listet das Informationstechnikzentrum Bund Unterlagen auf, die in der Unterlagenliste I0136 zur Anmeldung in ATLAS AES zur Verfügung stehen. Die entsprechenden Unterlagen können Sie der ATLAS-Info entnehmen.
Das ITZBund teilt weiterhin mit, dass vor dem Hintergrund der Zielsetzung der genannten Embargomaßnahme keine Notwendigkeit zur generellen Anmeldung der in der ATLAS-Meldung genannten Negativerklärungen besteht, wenn es sich offensichtlich nicht um betroffene Güter handelt bzw. jeglicher Bezug zu Libyen fehlt
ATLAS-Ausfuhr (AES): Unterlagencodierungen bei Ausfuhren mit Bestimmungsland Libyen