200. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (Taliban-VO)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Unter „Natürliche Personen“ wird folgender Eintrag gestrichen:

„Said Youssef Ali Abu Aziza (auch: a) Abdul Hamid, b) Abu Therab). Geburtsdatum: 1958. Geburtsort: Tripolis, Libyen. Staatsangehörigkeit: libysch. Reisepassnummer: a) 87/437555 (libyscher Reisepass), b) 274381 (libyscher Reisepass). Libysche Kennziffer: 145126. Weitere Angaben: a) Name der Mutter: Fatima Isa; b) Mitglied der Libyschen Islamischen Kampfgruppe und Mitglied von Al-Qaida. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 8.6.2007.“

Der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 26. August 2013 beschlossen, einen Eintrag aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Zur Umsetzung dieses Beschlusses in unmittelbar geltendes Recht innerhalb der EU hat die Europäische Kommission im Amtsblatt der EU vom 04.09.2013 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 852/2013 zur 200. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, bekannt gegeben.

Link: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 852/2013 DER KOMMISSION
vom 3. September 2013 zur 200. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

Quelle: EUR-Lex