Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates sieht vor, dass mit der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder weiterhin der zollfreie Zugang zum Gemeinschaftsmarkt für Waren gewährt werden sollte, die ihren Ursprung in den Ländern haben, die von den Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelt anerkannt und eingestuft sind.

Nach Artikel 25 Buchstabe b der APS-Verordnung nimmt die Kommission Änderungen an, die aufgrund von Änderungen des internationalen Status oder der Klassifizierung von Ländern oder Gebieten erforderlich werden.

Die Republik Südsudan („Südsudan“) ist ein unabhängiger Staat geworden. Am 14. Juli 2011 wurde Südsudan mit der Annahme der Entschließung A/RES/65/308 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen als Mitglied in die Vereinten Nationen aufgenommen.

Am 18. Dezember 2012 wurde Südsudan mit der Annahme der Entschließung A/RES/67/136 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf die Liste der am wenigsten entwickelten Länder gesetzt.

Die Niederländischen Antillen wurden aufgelöst. Bonaire, St. Eustatius und Saba, Curaçao sowie St. Martin (niederländischer Teil) gehören nun zu den überseeischen Ländern und Gebieten des Königreichs der Niederlande.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete ( 2 ) wurden die Niederländischen Antillen aus der ab dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten gestrichen und Bonaire, St. Eustatius und Saba, Curaçao sowie St. Martin (niederländischer Teil) sowie Südsudan wurden in dieses Verzeichnis aufgenommen.

Anhang I der APS-Verordnung wird daher wie folgt geändert:

Die Niederländischen Antillen sollten aus Anhang I Spalte B der APS-Verordnung gestrichen werden. Südsudan, Bonaire, St. Eustatius und Saba, Curaçao sowie St. Martin (niederländischer Teil) sollten in Anhang I Spalte B der APS-Verordnung aufgenommen werden. Südsudan als Land, für das die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt, sollte auch in Anhang I Spalte D der APS-Verordnung aufgenommen werden.

Quelle: EUR-Lex

Link: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 496/2013 DER KOMMISSION vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen