Änderungen der Russland-Embargoverordnung durch das 12. Sanktionspaket

Das BAFA informiert über wesentliche Änderungen, die durch das sogenannte 12. Sanktionspaket (Verordnung EU 2023/2878) an der Russland-Embargoverordnung (Verordnung (EU) 833/2014) vorgenommen wurden.

Darüber hinaus informiert das BAFA über die Bekanntgabe einer Allgemeinen Genehmigung für Rechtsgeschäfte und Handlungen nach Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Russland-Embargoverordnung..

Änderungen, die im Zuge des 12. Sanktionspaketes an der Russland-Embargoverordnung vorgenommen wurden, sind u.a. die Streichung überflüssig gewordener Altvertragsregelungen, die Ausweitung der Namensliste des Anhangs IV um weitere 29 Organisationen, die Ausweitung der Güterliste des Anhangs VII sowie die Anordnung weiterer Einfuhrmengenkontingente für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse (Art. 3g).

Als besonders praxisrelevant nennt das BAFA folgende Änderungen:

  • Das Einfuhrverbot für Güter des Anhangs XXI gemäß Art. 3i der Russland-Embargoverordnung
  • Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr und der Verbringung von Diamanten und Erzeugnisse aus Diamanten in Verbindung mit Anhang XXXVIIIA (Art. 3p)
  • Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Verkauf bestimmter Tankschiffe (Artikel 3q)
  • Beschränkungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen und der Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung, Industriedesign und Fertigung (Artikel 5n)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 42
  • Meldepflichten bei Zahlungen (Artikel 5r)
  • Vertragliche Vereinbarungen zur Untersagung einer Wiederausfuhr nach Russland (Art. 12g)

Weitere detaillierte Informationen finden Sie auf der Website des BAFA.


Links:

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Allgemeine Genehmigung Nr. 42 – Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger

Quelle:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)