Anpassung der Erwerbs- und Lieferschwellen in den EU-Mitgliedstaaten

Die EU-Mitgliedstaaten haben teilweise Liefer- und Erwerbsschwellen neu festgelegt.

Im Zusammenhang mit der Versendung beziehungsweise Beförderung der Gegenstände durch den Lieferanten an nicht steuerpflichtige Abnehmer (Versandhandelsregelung – in Deutschland in § 3c UStG geregelt) legen die Lieferschwellen den Warenwert abzüglich des Steuerbetrags (Entgelt) fest, bis die Versendungs- und Beförderungslieferungen an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des betreffenden Mitgliedstaates mit der Steuer des Abgangslandes abgerechnet werden können. Wird dieser Wert überschritten, hat der Lieferant sich im Bestimmungsland umsatzsteuerlich zu registrieren und mit der Steuer dieses Landes abzurechnen (dann greift die Versandhandelsregelung).  

Diese Liefer- und Erwerbsschwellen wurden Anfang 2016 teilweise neu festgelegt.

Derzeit gelten folgende Liefer- und Erwerbsschwellen:

ANNEX 1: VAT THRESHOLDS (JANUARY 2016)

Quelle: Europäische Kommission