Antidumpingzoll auf die Einfuhren elektronischer, mit Wechselstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen - Finanzgericht Düsseldorf entscheidet über Kriterien, die der EuGH für die Frage der Gleichartigkeit von Waren aufgestellt hat

In unserem Newsletter vom 05.06.2013 hatten wir darüber berichtet, dass der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren die Kriterien für die Verhängung von Antidumpingzoll eindeutig bestimmt hat. Nach seinem Urteil muss die in Streit stehende Ware nicht nur in die KN-Unterposition eingereiht werden, sondern auch alle in der Antidumpingverordnung genannten Merkmale aufweisen. Dies gilt auch für neuartige Waren, es sei denn, sie weisen zusätzliche, nicht in der Antidumpingverordnung aufgeführte Eigenschaften auf, die sie zu andersartigen Waren machen. Die für die Feststellung der Gleichartigkeit vom EuGH aufgestellten Kriterien – gleiche technische und physische Merkmale, gleiche grundlegende Endverwendung, gleiches Verhältnis zwischen Qualität und Preis, Austauschbarkeit und Wettbewerb – hat nunmehr das Finanzgericht Düsseldorf im konkreten Fall geprüft. In seinem Urteil vom 12.06.2013 (AZ: 4 K 2410/11/Z)  hat der Senat entschieden, dass die in Streit stehenden Energiesparlampen der Marke SensorLight Plus mit eingebauten Dämmerungsschalter als neuartige Waren diese Kriterien nicht erfüllen. Sie sind andersartige und werden damit von der Antidumpingverordnung nicht erfasst, weshalb der Beklagte den Antidumpingzoll zu Unrecht erhoben hat. Die Einfuhrabgabenbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen waren daher aufzuheben. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.

Die für die Praxis wichtigen Urteile des EuGH und des Finanzgerichts Düsseldorf hat die AWB Steuerberatungsgesellschaft mbH in Münster in Zusammenarbeit mit den Kanzleien Graf Kanitz, Schüppen & Partner (Frankfurt) und Kastner (Münster) erstritten. Federführend hat Herr Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang von der AWB Steuerberatungsgesellschaft mbH die Verfahren begleitet