BAFA: Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach der AWV

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) veröffentlicht.

Gemäß § 21 Abs. 6 der AWV gibt das BAFA bekannt, dass dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt sind, je nach Art des antragsgegenständlichen Gutes einer der folgenden Muster für Endverbleibserklärungen (EVE’en) mit den darin enthaltenen Erklärungen beizufügen ist:

  • Anlage 1: EVE für Rüstungsgüter, die keine Kriegswaffen sind, und hierzugehörige Technologie und Software (EUC for military equipment, related technology and software)
  • Anlage 2: EVE für Scharfschützengewehre, Vorderschaftsrepetierflinten („Pump Guns“), Pistolen, Revolver und hierzugehörige Munition und Herstellungsausrüstung (EUC for sniper rifles, pump-guns, pistols, revolvers, corresponding ammunition and related production equipment)
  • Anlage 3: EVE für Kriegswaffen (EUC for war weapons)
  • Anlage 4: EVE für Kleine und Leichte Waffen und dazugehörige Munition in Drittländer (EUC for SALW and corresponding ammunition to third countries).

Die Regelungen des Abschnitt V Ziffer 1 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 17 Absatz 2 AWV (a.F.) werden aufgehoben und durch diese Bekanntmachung vollständig ersetzt.

Hilfestellung durch das BAFA

Das BAFA wird auf seiner Internetseite eine englischsprachige Anleitung mit weiteren Hinweisen zum Ausfüllen der Endverbleibserklärungen veröffentlichen. Weitere Auskünfte zur Nutzung der Endverbleibserklärungen gemäß den Anlagen 1, 2, 3 und 4 können beim BAFA, Referat 213 unter der Telefon-Nr. 06196/908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196/908-1916 eingeholt werden.

Link

Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 31.03.2016  

Quelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)