BMF zur Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung bei Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände

die Reparaturen an beweglichen körperlichen Gegenständen können in Form einer­ Werk­lieferung oder Werkleistung erbracht werden. Die Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung ist ­insbesondere für die Frage des Leistungsortes und ggf. der Anwendung einer Steuerbefreiung entscheidend.


Sofern nach den in der EuGH- und BFH-Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteile vom 2. Mai 1996, C-231/94, BStBl 1998 II S. 282, und vom 17. Mai 2001, C-322/99 und 323/99, EuGHE I S. 4049, sowie BFH-Urteil vom 9. Juni 2005, V R 50/02, BStBl 2006 II S. 98) dargestellten­ Abgrenzungs­­kriterien nicht zweifelsfrei entschieden werden kann, ob die Reparatur eines beweglichen körperlichen Gegenstands als ­­­­Werklieferung oder Werkleistung zu qualifizieren ist, wird für nach dem 31. Dezember 2012 ­­­ausgeführte Umsätze eine­ Nichtbeanstandungs­regelung ein­geführt. Diese gilt künftig auch für die Abgrenzung zwischen einer Lohnveredelung nach § 7 UStG und einer Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG bei­ Reparaturen von Beförderungsmitteln. Einer Beibehaltung der Regelung in Abschnitt 7.4 Abs. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass bedarf es daher nicht mehr.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die folgenden Abschnitte des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. November 2012 - IV D 3 - S ­­7117-c/12/10001 (2012/1099195), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 3.8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 11 gestrichen.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) 1Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände können in Form einer Werklieferung oder Werkleistung erbracht werden.
2Nach ständiger EuGH- und BFH-Rechtsprechung ist für die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung das Wesen des Umsatzes aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen.
3Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist zu entscheiden, ob die charakteristischen Merkmale einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung überwiegen (vgl. EuGH-Urteile vom 2. 5. 1996, C-231/94, BStBl 1998 II S. 282, und vom 17. 5. 2001, C-322/99 und 323/99, EuGHE I S. 4049, sowie BFH-Urteil vom 9. 6. 2005, V R 50/02, BStBl 2006 II S. 98).
4Das Verhältnis des Wertes der Arbeit oder des Arbeitserfolges zum Wert der vom Unternehmer beschafften Stoffe ist allein kein ausschlaggebendes Abgrenzungskriterium. ­
5Es kann lediglich einen Anhaltspunkt für die Einstufung des Umsatzes als Werklieferung oder Werkleistung darstellen (vgl. EuGH-Urteil vom 29. 3. 2007, C-111/05, EuGHE I S. 2697).
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Sofern nach diesen sowie den in den Absätzen 1 bis 4 dargestellten Abgrenzungskriterien nicht zweifelsfrei entschieden werden kann, ob die Reparaturleistung als Werklieferung oder Werkleistung zu qualifizieren ist, kann von einer Werklieferung ausgegangen werden, wenn der Entgeltanteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 % des für die Reparatur berechneten Gesamtentgelts beträgt.“

2. Abschnitt 7.4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Zur Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung allgemein und bei Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände vgl. Abschnitt 3.8.“

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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