Erforderliche Unterlagencodierungen bei Ausfuhren mit Bestimmungsland Syrien

Das ZIVIT hat am 09.01.2014 die folgende ATLAS - Info 1052/14 O 1930 Betrieb  - IV6 - 1052/14 bekannt gegeben:

ATLAS-Ausfuhr (AES)

Erforderliche Unterlagencodierungen bei Ausfuhren mit Bestimmungsland Syrien

Am 13. Dezember 2013 hat der Rat der Europäischen Union mit der Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien zur Erleichterung der sicheren Rückgabe von Gütern, die zum kulturellen Erbe Syriens gehören und unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, an ihre rechtmäßigen Eigentümer zusätzliche restriktive Maßnahmen erlassen, um die Einfuhr, die Ausfuhr und die Weitergabe dieser Güter zu verbieten.

Art. 11c Abs. 2 VO (EU) Nr. 36/2012 sieht eine Ausnahme von diesem Verbot vor, wenn die Güter nachweislich

  • vor dem 9. Mai 2011 aus Syrien ausgeführt wurden oder
  • auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Besitzer in Syrien zurückgegeben werden.

Die Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ab sofort steht daher in der Unterlagenliste I0136 folgende Unterlage zur Anmeldung in ATLAS AES zur Verfügung:

Y935 – „Waren, die keinen Einschränkungen nach Art. 11c i.V.m. Anhang XI der VO (EU) Nr. 36/2012 unterliegen (Syrien)“

Link: ATLAS - Info 1052/14 O 1930 Betrieb  - IV6 - 1052/14

Quelle: Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)