EU-Kommission fordert Änderung der Mehrwertsteuervorschriften für deutsche Reisebüros

Die Europäische Kommission hat Deutschland am 24.09.2015 formell aufgefordert, seine Mehrwertsteuervorschriften über die Besteuerung von Reiseleistungen zu ändern.

Sonderregelung zur Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG)

Aufgrund der Sonderregelung des § 25 UStG haben Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen (z.B. Reiseveranstalter oder Reisebüros, soweit sie nicht lediglich Reiseleistungen vermitteln), die Reiseleistung nur mit ihrer Marge der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Steuerbemessungsgrundlage ist demnach die Differenz zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag und den tatsächlichen Kosten, die dem Reisebüro/Reiseveranstalter entstehen. Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz kann diese Marge nur auf Reisedienstleistungen, die gegenüber privaten Endabnehmern erbracht werden, angewandt werden. Diese besondere Besteuerungsform nach der Marge findet jedoch keine Anwendung, wenn die Reiseleistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Darüber hinaus haben Reiseveranstalter/Reisebüros die Möglichkeit, eine einzige Profitmarge für sämtliche innerhalb eines Besteuerungszeitraums (z.B. einer Saison oder eines Kalenderjahres) erbrachten Reiseleistungen anzusetzen.

EuGH: Vergleichbare Regelung in Spanien nicht europarechtskonform

In seinem Urteil vom 26.09.2013, C 189/11, gegen Spanien hat der EuGH entschieden, dass eine nationale Regelung, nach der die Sonderregelung für Reiseleistungen nur bei privat Reisenden und nicht bei allen Kunden gilt, nicht mit den Art. 306 bis 310 der MwStSystRL vereinbar ist. Außerdem sollen Reisebüros die Marge pro Reiseleistung berechnen und dürfen keine Gesamtberechnung der Umsatzsteuermargen pro Besteuerungszeitraum vornehmen.

EU-Kommission fordert Deutschland zur Änderung seiner Vorschriften zur Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen auf

In Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme hat die EU-Kommission Deutschland aufgefordert, seine Vorschriften zur Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen entsprechend zu ändern. Sollte die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, könnte sie Deutschland vor dem EuGH verklagen.

Quelle: Europäische Kommission, Pressemitteilung "Kommission fordert Änderung der Mehrwertsteuervorschriften für deutsche Reisebüros" v. 24.09.2015