Iran: Endverbleibserklärung „EVE Anhang I“ aktualisiert

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die international abgestimmte Ausfüllanleitung zur Endverbleibserklärung „EVE Anhang I“ für Ausfuhren in den Iran aktualisiert.

Die Endverbleibserklärung „EVE-Anhang I“ ist bei Ausfuhren von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 einzureichen. Diese Endverbleibserklärung ist auch bei vorübergehenden Ausfuhren in den Iran (z. B.: Messe) abzugeben. Die Endverbleibserklärung muss auf dem Briefbogen der zuständigen staatlichen Stelle im Iran abgegeben werden und sowohl von dem Endverwender der Güter in Section E als auch in Section F von der zuständigen Stelle im Iran unterzeichnet werden.

Welche staatliche Stelle im Iran zuständig ist, hängt von der beabsichtigten Endverwendung des Guts ab: Bei einer Verwendung im iranischen Nuklearprogramm ist die Endverbleibs­erklärung von der Atomic Energy Organization of Iran (AEOI) zu unterzeichnen. Bei sonstigen Endverwendungen ist die Endverbleibserklärung von dem Ministry of Industry, Mine and Trade of Iran zu unterzeichnen.

Neben der aktualisierten Ausfüllanleitung „EVE Anhang I“ stellt das BAFA außerdem allgemeine Informationen zur Nutzung von Endverbleibserklärungen für Ausfuhren in den Iran zur Verfügung.

Links

Endverbleibserklärung "EVE-Anhang I"

Ausfüllanleitung zur Endverbleibserklärung „EVE Anhang I“

Aktuelle Information zur Nutzung von Endverbleibserklärungen vom 26.10.2016

Quelle

BAFA