Kennzeichnung von Behältern zwecks ihrer vorübergehenden Verwendung

Im Amtsblatt der Europäischen Union L 344 vom 29.11.2014 wurde die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1272/2014 DER KOMMISSION vom 28. November 2014 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Kennzeichnung von Behältern zwecks ihrer vorübergehenden Verwendung veröffentlicht, mit der die am 04.11.2014 in Kraft getretene Änderung der Anlage B.3 Anhang II des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung mit Vorschriften über die Kennzeichnung von Behältern in unmittelbar in der EU geltendes Recht umgesetzt wird.

Artikel 557 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Behälter bewilligt, die an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle folgende Angaben tragen:

a) die Bezeichnung des Eigentümers oder Betreibers durch den vollen Namen oder mittels eines gängigen Identifikationssystems, nicht aber in Form von Sinnbildern wie Emblemen oder Flaggen;

b) die an dem Behälter vom Eigentümer oder Betreiber angebrachten Erkennungszeichen und -nummern;

c) das Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Ausrüstung.“

In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Für Frachtbehälter, die für die Verwendung im Seeverkehr in Betracht kommen, oder für jeden anderen Behälter mit einem ISO-Standard-Präfix (d. h. vier Großbuchstaben, die auf ein ‚U‘ enden) entsprechen die Bezeichnung des Eigentümers oder hauptsächlichen Betreibers sowie die Seriennummer und Prüfziffer des Containers dem Internationalen ISO 6346-Standard und seinen Anhängen.“

Link: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1272/2014 DER KOMMISSION vom 28. November 2014 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Kennzeichnung von Behältern zwecks ihrer vorübergehenden Verwendung

Quelle: EUR-Lex