Individuelle Pauschaleinzelgenehmigung (IPG) im Verfahren "zugelassener Ausführer"

Seit dem 13.11.2014 können genehmigungspflichtige Waren, für die eine Individuelle Pauschaleinzelgenehmigung (IPG) vorliegt, auch im vereinfachten Verfahren "zugelassener Ausführer" in das Ausfuhrverfahren überführt werden, wie einer Fachmeldung der Zollverwaltung zu entnehmen ist.

Auf die Pflicht zur Angabe der Unterlagencodierung "C052/RU" gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 Außenwirtschaftsverordnung in ATLAS-Ausfuhr für die Verwendung der IPG bei Ausfuhren in die Russische Föderation wird hingewiesen (ATLAS – Info 4242/14 vom 07.10.2014 - O 1930 Betrieb – IV 6 – 4242/2014).

Link: Fachmeldung der Zollverwaltung

Quelle: www.zoll.de