Registrierter Ausführer für das Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA)

Die deutsche Zollverwaltung teilt auf ihrer Website mit, dass nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen ist, dass diejenigen Bereiche des Freihandelsabkommens CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement), die in der alleinigen Zuständigkeit der Europäischen Union liegen, voraussichtlich im 1. Quartal 2017 für vorläufig anwendbar erklärt werden (Handelsteil).

Im Rahmen des Abkommens werden ausschließlich Ursprungserklärungen als zulässige Präferenznachweise verwendet werden können. Diese können in der EU nur durch registrierte Ausführer (REX) ausgefertigt werden, sofern es sich um Sendungen handelt, bei denen der Warenwert der Ursprungserzeugnisse 6.000 Euro überschreitet.

Im Rahmen einer von der Europäischen Kommission bestätigten Übergangsregelung können ermächtigte Ausführer (EA) bis zum 31.12.2017 Ursprungserklärungen auf der Grundlage ihrer bestehenden EA-Bewilligung und unter Verwendung ihrer EA-Bewilligungsnummer ausfertigen. Um während der Anfangsphase des neuen Registrierungsverfahrens „REX“ Bearbeitungsengpässe bei den örtlichen Hauptzollämtern zu vermeiden, wird ermächtigten Ausführern empfohlen, von dieser Übergangsregelung Gebrauch zu machen.

Anderen Ausführern wird dringend empfohlen, eine Registrierung erst dann zu beantragen, wenn diese für ein konkret beabsichtigtes Handelsgeschäft im Warenverkehr mit Kanada zwingend erforderlich ist.

Links

Registrierter Ausführer für das Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA)

Merkblatt „REX“ 

Quelle

Zoll.de