Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 regelt bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak.
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 16.12.2016 beschlossen, sieben Organisationen aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen (siehe Amtsblatt L 350/20 vom 22.12.2016).
Anhang III der Verordnung wird entsprechend geändert.
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2363 DER KOMMISSION