Russland wird aus den Listen der Bestimmungsziele der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union EU003, EU004 und EU005 gestrichen. Für Ausfuhren mit Bestimmungsziel Russland ist demnach seit 05.05.2022 die Inanspruchnahme der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union EU003, EU004 und EU005 nicht mehr zulässig.
Das Informationstechnikzentrum Bund weist auf das grundsätzliche Verbot nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 hin. Das Verbot besagt: Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union dürfen nicht unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden.
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