Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Guatemala bei Fischereierzeugnissen

Im Amtsblatt L 296 vom 07.11.2013 veröffentlichte die Europäische Kommission die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1102/2013 DER KOMMISSION vom 6. November 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1044/2012 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Guatemala bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen. 

Die Abweichung wird mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1102/2013 rückwirkend vom 1. Juli 2013 genehmigt und bis zum 31.12.2013 verlängert, um Guatemala ausreichend Zeit zu geben, seine Fischverarbeitungsindustrie auf die Einhaltung der Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft von Fisch vorzubereiten.

Link: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1102/2013 DER KOMMISSION vom 6. November 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1044/2012 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Guatemala bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen

Quelle: Eur-Lex