Warenverkehr mit Jordanien: Änderung des Protokolls Nr. 3

Der Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsausschusses EU-JORDANIEN vom 19.07.2016, veröffentlicht im EU-Amtsblatt L 233/6 vom 30.08.2016, enthält die Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Jordanien andererseits. Durch den Beschluss werden die Be- oder Verarbeitungsvorgänge gelockert, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft Jordaniens zu verleihen.

Mit dieser Maßnahme unterstützt die EU Jordanien im Zusammenhang mit der syrischen Flüchtlingskrise. Die entsprechenden Änderungen sind im neuen Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen enthalten. Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen nennt die Bedingungen für die Anwendung und enthält die Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der in bestimmten geografischen Gebieten im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft Jordaniens zu verleihen.

Der Beschluss gilt bis zum 31.12.2026. Laut der deutschen Zollverwaltung wird die Auskunftsdatenbank "Warenursprung und Präferenzen" ("WuP-online") zeitnah aktualisiert.

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BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-JORDANIEN

Quellen

EUR-Lex

www.zoll.de