Nachfolgeentscheidung zu EuGH, Urt. v. 7.3.2013 – Rs. C-275/11 – GfBK, Verwaltung von Sondervermögen als steuerfreie Leistungen an eine Kapitalgesellschaft

BFH, Urt. v. 11.4.2013 – V R 51/10

Praxisproblem

Wie ebenfalls im Newsletter 2/2013 bereits dargestellt, hat der EuGH mit Urteil v. 7.3.2013 – Rs. C-275/11- GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH entschieden, dass von Dritten (hier GfBk) gegenüber einer Kapitalgesellschaft (hier der KAG) als Verwalterin eines Sondervermögens erbrachte Beratungsdienstleistungen für Wertpapieranlagen gem. Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL trotz der Auslagerung der Verwaltertätigkeit auf die GfBk steuerfrei sind. Aufgrund der Art der erbrachten Dienstleistung seitens der GfBk liege eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit der KAG vor. Die Tätigkeit der KAG habe darin bestanden, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung Wertpapiere anzulegen.

Im deutschen Umsatzsteuergesetz ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL durch § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG umgesetzt worden: Die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierte Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften ist steuerfrei. Dazu zählt nunmehr auch die auf einen Dritten ausgelagerte Beratungsleistung gegenüber einer Gesellschaft, die einen Publikumsfonds als Sondervermögen verwaltet.

Sachverhalt

Die Klägerin (GfBk), ein Unternehmen zur Vorbereitung von Börseninformationen und Börsenempfehlungen, der Beratung bei der Anlage von Finanzinstrumenten und dem Vertrieb von Kapitalanlagen, schloss Ende 1999 mit der KAG, die einen Publikumsfonds als Sondervermögen nach dem KAG verwaltete, einen Vertrag. Sie verpflichtete sich, die KAG bei der Verwaltung des Fondsvermögens zu beraten, ihr unter ständiger Beobachtung des Fondsvermögens Empfehlungen für den Kauf und Verkauf von Vermögensgegenständen zu erteilen und hierbei den Grundsatz der Risikomischung der gesetzlichen Anlagenbeschränkung sowie der Anlagebedingungen zu beachten. Im Rahmen dieses Vertrages übermittelte die Klägerin in den Jahren 1999 bis 2002 Empfehlungen zum Ankauf- und Verkauf von Wertpapieren per Telefon, Telefax oder E-Mail an die KAG. Auch wenn die KAG keine eigene Auswahl bei der Verwaltung des Anlagevermögens traf, so verblieb ihr dennoch die Letztentscheidung und Letztverantwortung. Die Klägerin stellte die aus der Beratung resultierenden Vergütungen steuerfrei.

Entscheidung

Unter Zugrundelegung des EuGH-Urteils v. 7.3.2013 – Rs. C-275/11 – GfBk stellt der BFH fest, dass die von der Klägerin getätigten Beratungsdienstleistungen steuerfrei gem. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG sind und zitiert zur Begründung in seiner Tz. 13 die wesentlichen Kernaussagen des EuGH (vgl. Newsletter 2/2013).

Praxishinweis

Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die ebenfalls vom EuGH am 7.3.2013 entschiedene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein verwaltetes Vermögen „Sondervermögen“ sein kann, ebenfalls so rasch und kommentarlos umsetzen wird. (vgl. Newsletter 2/2013, EuGH, Urt. v. 7.3.2013 - Rs. C-424/11 – Wheels Common Investment Fund Trustees Ltd. u.a.).